Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen gedrängt hätten. Der Staat wurde führungslos verwaltet. Der Landtag wählte seine Regierung, den Vollzugsausschuss, so dass die Monarchie in der Person des Prinzen Karl in die Waagschale geworfen werden musste, um standhalten und ein Gegengewicht bilden zu können. 4. Verfassungspolitische Bedeutung des Vorgangs vom 7. November 1918 Die beidseitige Rechtfertigungsformel, die den Verfassungsbruch hätte aufwiegen sollen, hätte lauten sollen: "Stets auf sein Wohl bedacht und gesundem Fortschritte zugeneigt, habe Ich Mich entschlossen, dem Volke den weitgehendsten Einfluss auf die Regierung einzuräumen."88 Auf Verständnis in dieser Frage konnte der vom Landtag gewählte Voll­ zugsausschuss beim Fürsten nicht stossen, auch wenn Landesverweser Baron von Imhof seinen Rücktritt erklärt hatte. Dieser vorgeschlagene Ausweg aus der vom Landtag inszenierten Ver­ fassungskrise konnte nicht zielführend sein, denn er hätte ein schwer­ wiegendes Präjudiz für die bevorstehende Verfassungsrevision bedeutet. Der Fürst hätte der Forderung nach einer "Parlamentarisierung* der Regierung nachgegeben, bevor diese Frage zum Gegenstand der Verfas­ sungsberatungen gemacht worden wäre. Ein an sich revolutionärer Vor­ gang wäre zur vorgezogenen Verfassungswirklichk'eit geworden. Die Monarchie als Regierungsform hätte sich selber den Abschied gegeben. Diesen Verfassungseinschnitt konnte der Fürst nicht machen. Er hätte weit über das hinausgegriffen, was er an Verfassungszugeständnissen machen wollte. Die Bereitschaft zur Verfassungsreform und die Bestellung eines Lan­ desverwesers aus fürstlichem Hause konnte der Landtag und der von ihm gewählte Vollzugsausschuss als Angebot des Fürsten nicht ausschla­ gen. Dies war eine Basis, auf der man mit mehr Zuversicht das Reform­ werk der Verfassung in Angriff nehmen konnte. Es darf im nachhinein bezweifelt werden, ob damals schon der Boden für die parlamentarische Regierungsweise auf- und vorbereitet gewesen wäre. Sie setzt nämlich ein gut funktionierendes Parteiwesen und aufein- n Entwurf von Dr. Martin Ritter zu einer fürstlichen Proklamation, LLA, Präs. 1918/ ZI. 50. 175
	        

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