Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontrovers/ragen fassung ausdrücklich geregelt. Dies zeigt, dass die Volksvertretung an politischem Gewicht gewonnen hat. Der Landtag ist zum Mitgesetzge­ ber geworden. Wir stellen fest, dass sich die Verfassungsentwicklung von den ursprünglichen Positionen des monarchischen Prinzips, wie wir sie vor­ hin aufgezeigt haben, zu entfernen beginnt.54 Der Monarch als Souverän ist nicht mehr alleiniger Gesetzgeber. Die Verfassung von 1862 ent­ spricht dem im monarchischen Prinzip fixierten Staatsrecht nicht mehr, wie es in Art. 57 der Wiener Schlussakte zum "Fundamentalsatz des deutschen monarchischen Staatsrechts" erklärt worden ist.55 Die Entwicklung des Konstitutionalismus ist nicht geradlinig verlau­ fen, und wir müssen bedenken, dass die Verfassung von 1862 der Spät­ phase des Konstitutionalismus zuzurechnen ist, auch wenn - wie Peter Geiger nachweist - süddeutsche Verfassungen des Frühkonstitutionalis- mus, insbesondere diejenige von Sigmaringen von 1833, Vorbild gewesen sind. Dies hat seinen besonderen Grund im Berater des Fürsten Johann des II. (Linde).56 Der im § 2 enthaltene ausdrückliche Bezug auf das monarchische Prinzip, der in Erfüllung der Bundesakte erging, wie Fürst Johann II. in seinem Begleitschreiben zur Verfassung festhält, nimmt sich wie eine letzte "Bastion" aus,57 die angesichts der schleichenden Erosion des monarchischen Prinzips unbedingt zu halten ist. Es bestand in der liechtensteinischen Bevölkerüng keine Opposition - abgesehen von den Landständen, die eine zeitgemässe Verfassung forderten die der mon­ archischen Regierung gegenübergestanden hätte. Es bleibt denn auch das Recht des Monarchen, die Regierung nach seinem Willen zu bestellen und abzuberufen. Dieses Recht avancierte bei späteren Autoren zum Wesenszug der konstitutionellen Monarchie überhaupt und wurde zu dem, was diese von der parlamentarischen unterscheidet.58 Mit dieser ausdrücklichen Betonung des monarchischen Prinzips, auch wenn es nicht mehr recht in die politische Landschaft passte, sollte nach dem Fürstenberater Linde zum Ausdruck gebracht werden, dass es nach wie vor gelte. § 2 der Verfassung von 1862 enthalte ein Bekenntnis zum mon­ archischen Prinzip. Davon hoben sich bereits das Gesetzesinitiativrecht, 54 Vgl. auch Boldt, Deutscher Konsticutionalismus und Kaiserreich, S. 86. 55 Schulze, S. 186. * Siehe seine Lebensdaten bei Geiger, Geschichte, S. 180, Anm. 104. 57 Boldt, Deutscher Konstitutiondismus und Kaiserreich, S. 93. u Boldt, Deutscher Konstitutionalbmus und Kaiserreich, S. 93. 159
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.