Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Monarchie und Demokratie als Kontroversfragen deklariert und zum Träger der Staatsgewalt, ausgestattet mit ursprüngli­ chen Herrschaftsrechten und ursprünglicher Herrschaftsgewalt.40 3. Stellung des Landtages a) Kompetenzen des Landtages Die "Wirksamkeit" des Landtages erstreckte sich "vorzugsweise" auf die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung, die Steuerbewilli­ gung, die Mitwirkung bei der Militär-Aushebung und auf das Recht der Anträge und Beschwerden bei Mängeln und Missbräuchen in der Lan­ desverwaltung oder in der Rechtspflege (§§ 41 und 42 Verfassung 1862). Das Recht des Antrages auf Anklage wegen Verfassungs- und Gesetzes­ verletzungen der verantwortlichen "Staatsdiener" (Regierungsmitglie­ der) erschöpfte sich in "Beschwerden", die der Landtag "unmittelbar" an den Landesfürsten bringen konnte. Die Behandlung bzw. die "Abstel­ lung" der Beschwerden oblag dem Fürsten (§ 42 Verfassung 1862).41 Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages konnte aber kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt wer­ den (§ 24 Verfassung 1862). Ebenso konnte ohne "Verwilligung" des Landtages keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgendeine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung "ausgeschrieben.und erhoben werden" (§ 43 Verfassung 1862). Dem Landtag stand schliesslich auch das Recht der Initiative in der Gesetzgebung neben dem Fürsten zu. Es kam daher zur Blockade, wenn einer der beiden gesetzgebenden Teile sich "verweigerte", so dass der "Entwurf" auf demselben Landtage ohne wesentliche Abänderung nicht mehr eingebracht werden konnte. Aus diesem Vorgang, der die folgerichtige Konsequenz bzw. Weiter­ führung des Mitwirkungs- und Zustimmungsrechts des Landtages ist, wie es im § 24 der Verfassung verankert ist, ist ersichtlich, dass zu jedem Gesetz die Übereinstimmung von Fürst und Landtag erforderlich ist. Der Landtag bekam staatspolitische Bedeutung. Er wurde zum Mitträ­ ger der gesetzgebenden Gewalt, auch wenn es - wie ausgeführt - im § 2 der Verfassung von 1862 etwas zu apodiktisch heisst, dass der Landes­ fürst als Oberhaupt des Staates "alle Rechte der Staatsgewalt" in sich ver­ einige. Durch diese Mitwirkung und Zustimmung des Landtages als Vor­ 40 Grimmer, S. 63; Laband, S. 175. 41 Siehe auch Geiger, LPS 8, S. 42. 155
	        

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