Herbert Wille Die Volkssouveränität war mit dem monarchischen Prinzip unverein bar. An der Fürstensouveränität konnte nicht mehr festgehalten werden, nachdem den Untertanen in den landständischen Verfassungen bestimmte Mitwirkungsbefugnisse bei der Ausübung fürstlicher Herr schaft eingeräumt worden waren. Die Souveränitätsfrage wird Gegenstand langwieriger Verfassungsaus einandersetzungen, wie dies die Verfassungsphasen im Fürstentum Liechtenstein belegen. Im Ergebnis hat sich ein dualistisches Herr- schaftsprinzip herausgebildet.15 c) Politischer Kompromiss Die konstitutionelle Monarchie hatte sich gegen die absolute Monarchie und gegen den Republikanismus zu behaupten. Sie war ein Kompromiss der absoluten Monarchie mit dem bürgerlichen Liberalismus, mit dem sie zusammenspannte, um sich gemeinsam gegen die radikale Demokra tie (Volkssouveränität) zur Wehr zu setzen.16 Solange die Wiener Schlussakte das monarchische Prinzip in seiner überlieferten strengen Form garantierte, hätte ein Abrücken einen Bruch mit dem Bundesrecht bedeutet.17 Der politische Kompromiss, den die Monarchie 1862 mit der konstitutionellen Bewegung einging, bestand darin, dass dem Volk als der "Gesammtheit der Landesangehörigen" (§ 39 Verfassung 1862) auch Rechte eingeräumt wurden.18 Er widerspie gelt denn auch die damaligen realen politischen Verhältnisse, die auf einen Ausgleich zwischen monarchischem Prinzip und bürgerlichem Anspruch auf Freiheit der Person (§ 8), Sicherheit des Eigentums (§ 14) und gesetzliche Mitbestimmungsrechte (§ 24) bedacht war.19 2. Verfassungsverständnis a) "Vereinbarte" Verfassung Die konstitutionelle Monarchie ist nicht aus einer demokratischen Revo lution, sondern aus einer monarchischen Reform hervorgegangen.20 Dies 15 Grimmer, S. 76. lÄ Henke, S. 66. " Friauf.S. 242. 18 Grabitz, S. 169. 19 Verfassung von 1862, LPS 8, S. 273 ff; Geiger, LPS 8, S. 41. J0 Böckenförde, Der deutsche Typ der konstitutionellen Monarchie, S. 279. 150