Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Herbert Wille 8. Es wird auffallen, dass im Rahmen des verfassungspolitischen Umfel­ des das Verfassungsereignis vom 7. November 1918, das die parla­ mentarische Regierung hätte bringen sollen, in den Mittelpunkt des Verfassungsverlaufs gerückt wird. Das geschieht mit Absicht, wie auch Wiederholungen bewusst vorkommen, um die Erklärungsversu­ che des verfassungsgeschichtlichen Vorgangs zu verdeutlichen. In der Landtagssitzung vom 7. November 1918 nimmt die Verfassung- gebung 1921 ihren Ausgang. Sie ist die Initialzündung, denn die Wahl eines provisorischen Vollzugsausschusses trifft das konstitutionell­ monarchische Verfassungssystem von 1862 im Kern. So gesehen sind alle späteren Verfassungsschritte Reaktionen auf dieses Verfassungs­ ereignis, das den eigentlichen Auftakt zur Verfassungsrevision bildete. 9. Zum Verständnis der Verfassung trägt ihre Entstehungszeit bei, die verfassungsgeschichtliche Ausgangslage, die für den Verfassunggeber bestimmend gewesen ist. Diese ist vom Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts geprägt, die in den Grundzügen dargestellt werden soll. Der Staat wird in eine "konstitutionelle" Ordnung und Form eingebunden. Dieser Vorgang ist vornehmlich von der Auseinander­ setzung um monarchische oder bürgerlich-demokratische politische Bestimmungsgewalt im Staat beherrscht. II. Konstitutionelle Verfassungsphase 1. Konstitutionelle Bewegung a) Politische Ausgangsposition Die monarchische Herrschaft fand ihre staatsrechtliche und verfassungs­ politische Begründung in Art. 57 der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1920. Dort ist festgehalten, dass die "gesamte Staatsgewalt" in dem "Oberhaupte des Staates" vereinigt bleiben müsse. Der Souverän könne durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden. Danach sind Souveränität und Herrschaft an den Monarchen gebunden, der die "Staatsperson" darstellt.10 Als Kampfansage gegen diese absolute Fürstensouveränität, die im Fürstentum Liechtenstein in der Landständischen Verfassung von 1818 10 Grimmer, S. 46. 148
	        

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