Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Rupert Quaderer ben, dass der Regierungschef Ministerpräsident und Aussenminister in einer Person sei. Da dadurch die Gesamtregierung als Trägerin der Ver­ antwortlichkeit definiert wurde, konnten z.B. die Gesandtschaften bzw. Aussenvertretungen nur in deren Einverständnis handeln. Diese Bestim­ mung ist als eine durch die Erfahrung der Regierung mit der Wiener Gesandtschaft hervorgerufene Abgrenzung der Kompetenzfrage anzu­ sehen. Im § 40 wurde bestimmt, dass das Zensurrecht gegenüber öffentlichen Aufführungen und Schaustellungen beibehalten werden sollte, nament­ lich wegen der in sittlicher Beziehung durchaus nicht immer einwand­ freien Kinoaufführungen. Die für die Einberufung des Landtages geforderte Mindestzah! (§ 40 Abs. 3) wurde von 300 auf 500 erhöht. Dadurch sollten "oberflächliche Treibereien" verhindert werden. Für ein Initiativbegehren, das neue Ausgaben vorsah, wurde neu ein Bedeckungsvorschlag verlangt (§ 64 Abs. 3). Dadurch sollte verhindert werden, dass aus Popularitätsgründen von den Abgeordneten Anträge eingebracht würden. Gleiches sollte auch für § 66 (Referendum) gelten. Die vorgesehene Formulierung "Der Regierung können nur gebürtige Liechtensteiner angehören" wurde von der Kommission abgelehnt. Der neue Formulierungsvorschlag lautete: "Als Regierungschef kommt in erster Linie ein gebürtiger Liechtensteiner in Betracht, der die Fähigkeit für dieses Amt besitzt und das Vertrauen des Volks geniesst." Die Kom­ mission hielt gleichzeitig fest, dass es nicht tunlich sei, alle 4 Jahre mit dem Wechsel des Regierungschefs und mit den unruhigen Begleiterschei­ nungen dieses Wechsels rechnen zu müssen. Die Amtsdauer des Regie­ rungschefs wurde deshalb in der Kommissionsvorlage zeitlich nicht begrenzt. Ubergriffe des Regierungschefs konnten nach Meinung der Kommission durch den § 80 (Amtsenthebungsantrag) verhindert wer­ den. Im Ergebnis ist der Entwurf nach seiner Bearbeitung durch die Ver­ fassungskommission von Eingriffen zugunsten der konservativen Kräfte geprägt. Am augenfälligsten ist dies in der Auffassung vom Amt des Regierungschefs festzustellen (Ausländer, Amtsdauer nicht begrenzt) sowie in der Erhöhung der Mindestzahl für die Durchführung eines Referendums oder einer Initiative. 134
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.