Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Der historische Hintergrund berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfunktionärs zu beantragen. Die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Regierungsmitglieder wird durch eine vom Landtag zu beschliessende und vom Fürsten zu genehmigende Geschäftsord­ nung geregelt. 4. Die gesammte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaates unter Einführung eines Verwaltungsrechtspflegeverfah­ rens und Wahrung des Instanzenzuges zu ordnen und sparsam zu • führen. Sämtliche .Verwaltungs- und Justizbehörden mit Ausnahme des ober­ sten Gerichtshofes in Zivil- und Strafsachen sind in's Land zu verle­ gen. Kollegiale Behörden sind mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen. Ausserdem ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein Staatsgerichts- " hof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutz der staats­ bürgerlichen Rechte, zur Entscheidung von-Kompetenzkonflikten . und als Disziplinargerichtshof für öffentliche Angestellte zu errich­ ten. 
Zur Kompetenz des Staatsgerichtshofes gehören weiters: Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen, Entscheidungen über Kla­ gen auf Haftung des Staates für Verschulden seiner Beamten und über Klage des Landtages auf Entlassung von Regierungsmitgliedern oder von nicht richterlichen - Beamten wegen behaupteter Pflichtverlet­ zung. Seine-Mitglieder sollen vom Landtage gewählt werden und wenigstens zur Hälfte (Modifikation vom 13. September: "wenig­ stens zur Hälfte" wird ersetzt durch: 
"mehrheitlich") gebürtige Liechtensteiner sein. Die Wahl des Präsidenten bedarf der landesherr­ lichen Bestätigung. 5. Ausländer.dürfen .als Beamte nur mit Zustimmung des Landtages angestellt werden: Dieser ist auch berechtigt,-beim Landesfürsten die Enthebung öffentlicher-Funktionäre zu beantragen, die durch ihre Amtsführung das-Vertrauen des Landtages und des Volkes verloren haben. 6. Der Landtag hat zukünftig nurmehr aus gewählten Abgeordneten zu . bestehen.^ Er ist je nach Bedarf, jedenfalls aber über begründetes schriftliches Verlangen von wenigstens 400 
(300) wahlberechtigten Landesbürgern oder über Beschluss 
(Gemeindeversammlungsbe­ schlüsse) von mindestens drei Gemeinden einzuberufen.. 129
	        

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