Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Rupert Quaderer Besprechung vom 11. September von Kabinettssekretär Martin als "fürstliche Entschliessung" vorgetragen. Diese Entschliessung war als Auftrag an die Regierung formuliert, "dem Landtag ehestens eine Ver- fassungsrevisionsvorlage ... zur Schlussfassung vorzulegen".63 Auf ener­ gisches Drängen der Volkspartei-Vertreter hin wurde diese "fürstliche Entschliessung" in der Sitzung vom 11. September einer Revision unter­ zogen. In der Besprechung vom 13. September wurden die Abmachun­ gen vom 10. September mit den Forderungen der Volkspartei vom II. September ergänzt und als "Schlossabmachungen" auch vom Fürsten sanktioniert. Diese Abmachungen enthielten in Teil I. folgende 10 Punkte: Schlossabmachungen vom 11., bzw. 13. September 1920 (Die Ergän­ zungen vom 13. September sind kursiv hervorgehoben.) "l.Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Monarchie auf demokrati­ scher 
und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist im Für­ sten und im Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen der Verfassung ausgeübt. 2. Der Landesfürst wird bei längerer Abwesenheit jährlich auf eine gewisse Zeit und ausserdem fallweise nach Bedarf einen Prinzen aus seinem Hause in's Land entsenden und ihn als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen. 3. Die dem Fürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregie­ rung besteht aus dem Landammann als Vorsitzendem und zwei Regierungsräten mit ebensovielen Stellvertretern. Der Landammann und sein Stellvertreter werden vom Fürsten einvernehmlich mit dem Landtage 
Uber dessen Vorschlag ernannt. Die Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage unter Berücksichtigung beider Landschaften gewählt. Bei Bestellung des Landammanns und seines Stellvertreters haben in erster Linie hiefür geeignete (Modifikation vom 13. September: "in erster Linie hierfür geeignete" wird ersetzt durch 
"nur") gebürtige Liechtensteiner in Betracht zu kommen. Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das Ver­ trauen des Volkes und des Landtages verliert, so ist der Landtag 63 "Fürstliche Entschliessung"; Privatarchiv Mario Schädler, Nr. 7, 11. September 1920. Die Schlossabmachungen sind auch im Hausarchiv der regierenden Fürsten von Liechten­ stein, Vaduz, in einem Beschlussprotokoll festgehalten. 128
	        

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