Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Rupert Quaderer Ebenso können vierhundert Bürger...einen Gesetzesvorschlag im Landtage einbringen... Art. 59. Die Staatsgewalt wird gemäss den Bestimmungen dieser Ver­ fassung durch die Regierung ausgeübt, die dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortlich ist. Art. 60. ... Der Landammann wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt... Alle Regierungsmitglieder sind aus Landesbürgern zu bestellen. Art. 62. Es wird parlamentarisch regiert und es hat daher ein Regie­ rungsmitglied von seiner Stelle zurückzutreten, wenn es das Vertrauen der Volksvertretung nicht mehr besitzt... Art. 66. ...Die gesamte Landesverwaltung... hat sich innert den Schranken der Verfassung und Gesetze zu bewegen und es dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere niemals einer gesetzlichen Bestimmung zuwider handeln... Art. 70. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat ihren Sitz in Vaduz. Art. 79. Der Staatsgerichtshof beurteilt positive und negative Kompe­ tenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Er beurteilt ferner staatsrechtliche Beschwerden über Verletzung ver­ fassungsmässig garantierter Rechte der Bürger..., Gemeinden und Korporationen, die Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder und Beamten; allenfalls Anklagen des Landtagsvertreters gegen die Regie­ rung..." Man darf wohl annehmen, dass die Veröffentlichung dieses Entwurfes in der Absicht geschah, sowohl Regierung und Hofkanzlei als auch den Landtag und die Mehrheit der Bürgerpartei unter Zugzwang zu setzen. Ein Volkspartei-Ausschuss verstärkte diesen Druck noch durch einen Beschluss vom 22. Juni 1920: Der Ausschuss verlangte, dass die neue Regierung aus Landesbürgern zu bestehen habe und eine Verfassungs­ novelle zu erlassen sei, welche festlege, dass nur einheimische Bürger in die Regierung aufgenommen werden dürften. Um dem Vorwurf der Unnachgiebigkeit und der überbordenden For­ derungen zu entkräften, zeigten die Volksparteidelegierten aber auch Kompromissbereitschaft. Dieser Kompromiss ging darauf hinaus, dass die neue, aus Landesbürgern zusammengesetzte Regierung im Einver­ nehmen mit den Parteien und dem Landesfürsten bestellt werden sollte. Des weiteren war die Volkspartei bereit, "dieser Regierung ... vorüber­ gehend zur rascheren und gründlichen Erledigung der gegenwärtigen 126
	        

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