Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einleitung petenz für dringliche Ausgaben nach eigenem Verständnis erweitert, wird der Landtag in seinem Budgetrecht eingeschränkt. Eine Auflösung des Landtages durch den Fürsten berührt den Landtag in seinem aktuel­ len Bestand, und es bedarf dazu erheblicher Gründe. Wenn die Not­ rechtskompetenz letztlich schrankenlos ist, können die Mitwirkungs­ rechte des Landtages und des Volkes bei der Gesetzgebung jederzeit sus­ pendiert werden. Handelt es sich bei Texten wie den genannten um solche, die einen rechtlichen Gehalt haben, aber letztlich unwirksam sind, weil ihre Miss­ achtung nicht vor Gericht gebracht werden kann und höchstens öffent­ licher Kritik ausgesetzt ist? Stellt die Verfassung zwar einen Rechts­ schutz durch ein unabhängiges Gericht bereit, sind aber das Ermessen der jeweils Machtausübenden so gross und die Normen so inhaltsleer, dass entsprechend auch der Rechtsschutz leerläuft? Oder ist der Verfas­ sungsstaat von 1921 so weit entwickelt, dass die Normen, bei durchaus gegebenem Ermessensspielraum, in einem Kern unantastbar und durch einen effektiven Verfassungsgerichtsschutz abgesichert sind? In den Gesprächen wurde auch die Frage aufgeworfen, weshalb aus­ ländische, angesehene Juristen in Aufsätzen über liechtensteinische Ver­ fassungsfragen manchmal, bis in die jüngste Zeit, recht eigenwillige und einseitige konstitutionalistische Positionen vertreten. Juristen, die mit Problemen der liechtensteinischen Verfassung konfrontiert werden, haben es mangels genügender liechtensteinischer Rechtsliteratur nicht leicht. Als einziges deutschsprachiges Land ist Liechtenstein nach dem Ersten Weltkrieg Monarchie geblieben. Die Verfassung selbst bezeichnet in Artikel 2 das Fürstentum als "konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage", und was liegt näher, als bei liechtensteinischen Verfassungsfragen auf die reichhaltige Litera­ tur der deutschsprachigen Länder aus der Zeit des Konstitutionalismus zurückzugreifen, wie dies aus den Quellenangaben oder Auslegungen mancher Autoren hervorleuchtet. Es handelt sich um Literatur, die aller­ dings 1918/19 abbricht und von Liechtenstein, auf sich allein gestellt, verständlicherweise im bisherigen Rahmen nicht fortgeführt werden konnte - aus rechtlichen Gründen, da die neue Verfassung den Konstitu­ tionalismus von 1862 rechtlich verabschiedet und etwas Neues geschaf­ fen hat, aber auch wegen des Fehlens eigener Hochschulen. Entspre­ chend fallen juristische Stellungnahmen zu Einzelfragen aus, und es wer­ den gelegentlich Theorien vertreten, die, wenn auch unter stärkerer II
	        

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