Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Rupert Quaderer 5. Die Wahl des Landtages soll in der bisherigen An erfolgen; die drei vom Landesfürsten zu ernennenden Abgeordneten sollen durch kol­ legialen Beschluss der Regierung dem Landesfürsten in Vorschlag gebracht werden. 6. Die Sitzungen des Landtages sollen nicht in eine Session zusammen­ gezogen werden, sondern es soll der Landtag das ganze Jahr hindurch nach Bedarf mindestens aber im Frühjahr und im Herbste einberufen werden. Präsidium, Schriftführer und Kommissionen wären jedesmal für die Zeitdauer eines Jahres zu wählen. 7. Sämtliche politischen und gerichtlichen Instanzen mit Ausnahme des • Obersten Gerichtshofes sind in das Land zu verlegen. Bei der Orga­ nisation dieser Behörden soll unser Kriminalgericht als Vorbild genommen und (sollen) also insbesondere neben Berufsrichtern auch Laienrichter aus dem Lande aufgenommen werden. 8. In die Verfassung ist die grundsätzliche Bestimmung des freien Ver­ eins- und Versammlungsrechtes aufzunehmen. 9. Das Alter der Wahlfähigkeit und Grossjährigkeit soll auf 21 Jahre herabgesetzt werden." Mit dem zwischen dem Landtag und Prinz Karl ausgehandelten 9-Punkte-Programm und der durch Fürst Johann gegebenen Zustim­ mung war ein Kompromiss erreicht worden, der als Basis für eine Verfassungsrevision dienen sollte und konnte. Für die weitere Behand­ lung dieser Verfassungsrevision wurde in der Landtagssitzung vom 17. Dezember 1918 eine Verfassungskommission gewählt, der 5 Mitglie­ der angehörten.19 Für unsere Betrachtung sind von diesem 9-Punkte-Programm vor allem die Aussagen über die Zusammensetzung und Stellung der Regie­ rung von Interesse. Als zentrale Anliegen sind die "Nationalisierung", die "Parlamentarisierung" und die "Kollegialisierung" der Regierung hervorzuheben. Diese Forderungen bedeuteten, dass " Die Kommission setzte sich zusammen aus: Josef Marxer, Eschen, Friedrich Walser, Schaan, Wilhelm Beck, Vaduz, Albert Schädler, Vaduz (am 16. April 1919 ersetzt durch Johann Wohlwend, Schellenberg), Martin Ritter, Innsbruck, Emil Risch, Triesen. Die Wahl Martin Ritters wurde vom Landtag mit der Begründung für ungültig erklärt, Rit­ ter sei kein Landtagsabgeordneter. 116
	        

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