Volltext: Die liechtensteinische Verfassung 1921

Einleitung Als Einleitung sei der Kommentar wiedergegeben, den der Unterzeich­ nete zum Abschluss der Ringvorlesung vorgetragen hat: Wir verdanken den Referenten eine eindrückliche Vorstellung unseres geltenden Verfassungsrechts. Zu Beginn der Veranstaltung wurde betont, dass in diesem von der Gemeinde Gamprin entgegenkommenderweise zur Verfügung gestellten Räume die Freiheit der Wissenschaft und der Meinung gewährleistet sei. Die Referenten und Sie, die Hörer, hatten diese Freiheit. Die Wissenschaft unterscheidet sich aber vom einfachen Meinen oder Behaupten. Sie verlangt vom Autor eine methodisch korrekte, zusam­ menhängend und widerspruchsfrei begründete, rational nachprüfbare Gedankenführung. Insofern ist der Diskurs der Wissenschaft dem Tun des Richters verwandt, dessen Schlussfolgerungen zusammenhängend und nachprüfbar begründet sein müssen, der allerdings, und dies unter- scheidet den Richter, jeweils in einem konkreten und individuellen Fall autoritativ im Namen des Staates entscheidet. Die Vorlesungsreihe war ein Experiment. Die Referenten haben die ihnen vorgeschlagenen Themen inhaltlich nicht abgesprochen. Um so beeindruckender ist in der Rückschau auf die Referate und die Diskus­ sionen das hohe Mass an Konsens in bezug auf unser geltendes Verfas­ sungsrecht. Im'Beiträg zum historischen Hintergrund der Verfassungs­ diskussion erhielten wir erstmals vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der sog. Schlossabmachungen vom September 1920. Keineswegs konnten alle Fragen des Verfassungsrechts behandelt werden. Wir wandten uns dem organisatorischen Teil der Verfassung zu. Komplexe wie diejenigen der Grundrechte oder der internationalen Beziehungen unseres Staates wurden nicht untersucht. Auch im or­ ganisatorischen Teil konnten nur einzelne Themen näher vorgestellt werden.
	        

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