Schweiz Wenn nicht der Glaube an eine Volksgesetzgebung, so hat sich doch der Legitimationsglaube individueller Mitwirkung erhalten können. In Anleh nung an Luhmanns Legitimation durch Verfahren möchte ich von «Legiti mation durch direktdemokratische Mitwirkung» sprechen. Die parlamen tarische Demokratie löst das Spannungsfeld zwischen utopischer Vorstel lung der Beteiligung aller an allen Entscheidungen und der jeweils mögli chen Realität durch den Akt der Wahl für das zeitlich begrenzte Mandat der gewählten Parlamentsmehrheit und ihrer Regierung. Anders die halbdi rekte Demokratie. Sie sieht über die Wahl der Entscheidungseliten hinaus eine differenzierte, jederzeit aufrufbare Mitwirkung an Einzelentscheiden nach dem Kriterium der Wichtigkeit vor.' Das lässt sich am folgenden Schema darstellen, das sich auf die Verhältnisse beim Bund bezieht: Gehalt der Entscheidung
Rechtsform Erlassendes Organ
Mitwirkung des Volkes höchstwichtig Verfassung Parlament Initiative Referendum (obligatorisch) wichtig Gesetz Parlament Referendum (fakultativ) weniger wichtig
Beschluss Verordung
Parlament Regierung — Das Universum politischer Entscheide wird demnach aufgeteilt in drei Gruppen: Fragen höchstwichtiger, wichtiger und geringerer Bedeutung. Ihnen entsprechen jeweils andere Rechtsformen, Organe und Verfahren. Höchstwichtige Fragen, etwa der Staatsorganisation, der Grundrechte oder staatlicher Aufgabenentwicklung, werden in der Verfassung geregelt. Ihre Änderung setzt nicht nur die Zustimmung der beiden Parlaments kammern, sondern auch von Volk und Kantonen voraus. Wichtigste 1 Zu staats- und verfassungsrechtlichen Aspekten dieser Interpretation des Systems halb- direkter Demokratie: Georg Müller, Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der demokratischen Kompetenzordnung, Basel 1979; femer: Rene Rhinow, Grundpro bleme der schweizerischen Demokratie,
Zeitschrift für Schweizerisches Recht, NF 103, 1984 n, 111 ff. 67