Volltext: Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen

Emanuel Vogt Emanuel Vogt (Fortschrittliche Bürgerpartei) Vorbemerkungen In der Regierung sind die zwei traditionellen grossen Parteien vertreten, es bestehen jedoch auch zwei im Parlament nicht vertretene, bei den letzten Landtagswahlen aufgetretene wahlwerbende politische Gruppierungen. Seit den kürzlichen Landtagswahlen hat keine Partei mehr die absolute Mehrheit der Wählerstimmen. Das Parlament hat seit den letzten Landtags­ wahlen erstmals 25 Abgeordnete. Entwicklung Bis 1938 hatten wir im Wahlverfahren zum Parlament das Majorzsystem, wobei bis 1928 die Volkspartei die Mehrheit im Parlament hatte und die Bürgerpartei eine andere Wahlform anstrebte, ab 1928 hatte die FBP die Mehrheit, und die Volkspartei kämpfte für das Proporzwahlsystem. Mei­ stens wären in der Regierung beide Parteien vertreten. 1938 kam es dann unter Ausnützung der Bedrohung von aussen durch ultimativen Druck von innen zum Proporzsystem und zur Koalition, d. h. zur vereinbarten Allparteienregierung. Dadurch wurde die Opposition eli­ miniert. In der Kriegszeit bewährte sich dieses aus der Not geborene System, so dass es nach dem Krieg weitergeführt wurde. Die Gestaltung von Arbeits­ plätzen im eigenen Land als Ablösung des früheren Kleinbauern- und Saisonarbeiterstaates durch eine kluge Industrialisierung, das damit wach­ sende Gewerbe, der Ausbau des Dritten Sektors, Aufbau einer die Eigen­ ständigkeit nicht verwischenden Sozialgesetzgebung, das Anstreben der Chancengleichheit durch staatliche Förderung der Aus- und Weiterbil­ dung, der Weg zum Wohlfahrtsstaat, der immer zielbewusstere Einsatz zur international anerkannten Stellung waren sicher ein positives Ergebnis die­ ses Systems. Der gesunde Wettbewerb der beiden Parteien führte automa­ tisch zu Gegensätzen, die zu Regierungsblockaden und Parlamentsauflö­ sungen führten - oder Androhung derselben. Allerdings sind solche Extremsituationen die Ausnahmen. Dieses Ko-Oppositionssystem ist aber auch vor dem Hintergrund unserer Verfassung zu sehen, wonach zwei Drittel der Abgeordneten zur Beschlussfassung im Parlament anwesend sein müssen. Eine absolute Mehrheit im Parlament reicht zur Regierungs­ 162
	        

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