Volltext: Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen

Liechtenstein der der schweizerische Bundesrat bestellt wird, wechseln die Personal- «anrechte» hier entsprechend den Landtagsmandaten der Parteien. Seit 1970, als es zum ersten Mehrheitswechsel nach über vierzig Jahren kam, finden nach Landtagswahlen regelmässig 
zwischenparteiliche Ver­ handlungen statt, die mit einer 
Koalitionsvereinbarung abgeschlossen wer­ den. Vor 1970 wurden die Absprachen nicht nach jeder Wahl offiziell bekräftigt; wichtig war die Erneuerung der Koalition dann, wenn die Neu­ wahlen durch vorzeitige Landtagsauflösung notwendig geworden waren. In diesen Fällen wurde auch der Fürst in'die Verhandlungen eingeschaltet.21 Charakteristisch für die liechtensteinische Koalition ist, dass sie 
kein gemeinsames Regierungsprogramm einschliesst. Beide Parteien ziehen es vor, in den von ihnen besetzten Ressorts eigene Programmvorstellungen zu ver­ wirklichen, ohne auf programmatische Ziele des politischen Gegners ver­ pflichtet zu sein. Die Gestaltungsfreiheit der Minderheit wird freilich dadurch einge­ schränkt, dass jedes Vorhaben, das dem Landtag vorgelegt wird, von der Regierung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss. Die Mehr­ heitspartei entscheidet also darüber, welche Vorhaben der Minderheitspar­ tei in den Landtag gelangen. Umgekehrt hat die Minderheitspartei als Druckmittel bzw. als Instrument der Verweigerung, in jedem Fall aber nur als ultima ratio, die Möglichkeit, durch Fernbleiben die Regierung beschlussunfähig zu machen, da Entscheidungen nur bei Anwesenheit von vier der fünf Regierungsmitglieder getroffen werden können. Beide Rege­ lungen zusammen bewirken, dass die Mehrheit stark ist, dass sie aber dieses letzte und einzige Mittel der Opposition doch fürchten muss.22 Die gegen­ wärtige Regierungszusammenarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Mehrheitsbeschluss des Regierungskollegiums nur den Weg einer Vorlage ins Parlament ebnet, aber noch keine Zustimmung in der Sache signalisiert. Trotz teilweise kontroverser Landtagsdebatten begünstigen eine Reihe von Faktoren - u. a. Vernehmlassungsverfahren, andere Mehrheitsverhält­ nisse in den Gemeinden, unterschiedliche Parteizugehörigkeiten von Gemeindevorstehern und Gemeinderatsmehrheit, die direkten Volks­ rechte und die geringen Unterschiede zwischen den Parteien - Kompro­ misslösungen, wenn ein Vorhaben mehrheitlich gewollt wird. Freilich 21 Vgl. Batliner, a. a. O., 142 f.; Jansen u. a., a. a.' O. (Anm. 6). 22 Im Regierungsquorum wird daher ebenso wie im Landtagsquorum ein institutioneller Zwang zur Konkordanz gesehen. Batliner, a.a.O., 145f. 147
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.