Volltext: LGU Jahresbericht (2001)

Entscheidungen nach Naturschutzgesetz 
hatte die LGU im Jahr 2001 zu prüfen. In sechs Fällen wurde keine Beschwerde erhoben: Sanierung Stadt- graba der Gemeinde Schaan, Entwässerungsgraben Rietsträssle der Gemeinde Schaan, Materialdeponie in Triesen, Mobilfunkantenne "Rheinau" in Gamprin, Mobilfunk-   antenne "Wiesengasse" in Schaan und Mobilfunkantenne "Im Grüt" in Balzers.   Zwei Fälle beeinträchtigen wertvolle Naturwerte. Gegen sie wurde Beschwerde erho- ben. Es handelt sich um die geplante Mobilfunkantenne in Ruggell, an der Grenze zu Gamprin. Die Antenne liegt in unverbautem Landwirtschaftsgebiet nahe am Binnendamm. Durch die grosse Höhe hat sie einen grossen Einfluss auf die Land- schaftsästhetik. Ebenfalls wurde gegen den landwirtschaftlichen Geräteschuppen im Schellenberger Riet Beschwerde eingereicht. Der Schuppen liegt im Landschafts- schutzobjekt L 11.2. Von den Bauwerbern konnte der Bedarf für den Standort und den Schuppen generell nicht nachgewiesen werden und der Schuppen entspricht nicht den traditionellen Riedhütten. Der Schuppen beeinträchtigt nachhaltig die Landschaft und diese Beeinträchtigung ist nicht ausgleichbar. 
•  Gegen die Mobil- funkantenne 
Malbun 
hatte die LGU bereits im November 2000 im Natur- schutzverfahren Beschwerde eingereicht. Zentrale Argumente waren, dass die NIS-Verordnung keine abschliessenden Aussagen zur Beeinträchtigung des Natur- haushalts und damit auch des menschlichen Organismus macht und deshalb diese Strahlengrenzwerte der NIS-Verordnung für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes untauglich sind. Die Beschwerde wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Standort für die Antenne in der Bauzone befinde und daher kein Verfahren nach Naturschutzgesetz durchzuführen sei. Dieser Entscheid wurde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz weitergezogen, diese entschied im gleichen Sinn. Das Naturschutzgesetz spricht im Artikel 1 von der gesamten
	        

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