Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Badiner und das gestufte Normengefüge Verfassung-Gesetz-Verordnung in sich nicht stimmt, muss sich dies auf die Rechtsanwendung bis in die konkreten Einzelakte übertragen. Daher folgt der Ruf nach Garantien der Verfas­ sungsmässigkeit der Gesetze und der Gesetzesmässigkeit der Verordnun- gen\ Liechtenstein hat 1921 als Nummer 3, nach der Tschechoslowakei (29.2.1920)22 und Österreich (1.10.1920)23, das von Mauro Cappelletti als «österreichisches System»24 benannte Modell der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle eingeführt: Gemeint ist die Kontrolle einer gesetzlichen Norm durch den Staatsgerichtshof, insoweit sie unabhängig von einem Anwendungsfall, also abstrakt, principaliter, par voie d'action (Georges Burdeau) ohne weiteres auf Antrag der Regierung oder einer Gemeinde­ vertretung erfolgt. Ebenso ist der Staatsgerichtshof zuständig zur konkreten Normenkontrolle im Anwendungsfall, incidenter, par voie d'exception (Burdeau), auf Antrag eines anderen Gerichtes, bei dem ein Streitfall hängig ist, oder bei Anlass einer Streitigkeit vor dem Staatsgerichtshof selbst.25 Ahnliches gilt für die abstrakte wie konkrete Kontrolle verfassungs- oder 22 Gemäss II des G betreffend die Einführung der Verfassungsurkunde der tschechoslowaki­ schen Republik vom 29.2.1920 (Inkrafttreten dieses G und der Verfassungsurkunde am 6.3.1920). Das G über das Verfassungsgericht datiert vom 9.3.1921; vgl. Epstein, Leo, Studien-Ausgabe der Verfassungsgesetze der Tschechoslowakischen Republik, 2. A., Reichenberg 1932. Haller, Herbert, Die Prüfung von Gesetzen, Wien 1979, 61 ff. 23 Art. 140 B-VG; Vgl. Klecatsky/Morscher (oben Anm. 20), 654 ff. 24 Cappelletti, Mauro, Judicial Review in the Contemporary World, Indianapolis 1971, 46ff.; im Unterschied zum «amerikanischen System» des Obersten Gerichtshofes der USA, dem anderen der beiden Grundtypen der gerichtlichen Kontrolle von Normen, welche nur im Anwendungsfall und durch Nichtbeachtung (statt kassatorische Auf­ hebung) der niedrigeren Norm erfolgt; berühmt der erste Fall Marbury v. Madison von 1803 (1 Cranch 137 [1803]). Dazu für viele: Haller, Walter, Supreme Court und Politik in den USA, Bern 1972; ders., Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Staatsfunktio­ nen, in: DöV 1980,465 ff.; Brugger, Winfried, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbar­ keit in den Vereinigten Staaten von Amerika, Tübingen 1987. 25 Art. 24,27 und 28 StGHG. Einem Gesetz kann inhaltlich die Verfassungsmässigkeit feh­ len. Der Mangel kann auch im prozeduralen Zustandekommen liegen. Den Hauptan­ wendungsfall bildet die konkrete Normenkontrolle, meist ausgelöst durch eine Individu­ albeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, mit der gel­ tend gemacht wird, dass sich der angefochtene Einzelakt seinerseits auf eine verfassungs- oder gesetzeswidrige Norm stützt. Vgl. unten Anm. 51. Keiner Normenkontrolle unter­ liegen die Staatsverträge (entsprechend Art. 113 Abs. 3 BV; im Unterschied zu Art. 140a B-VG). Sind Staatsverträge nicht Gegenstand der Normenkontrolle, so können norma­ tive Staatsverträge sehr wohl Prüfungsmassstab für die Kontrolle innerstaatlicher Normen bilden. Vgl. Postulatsbeantwortung, 9 ff., 12, 15 ff., mit Nachw. 104
	        

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