Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK beschwerde-Instanz ist mehr als ein Gericht. Nach dem Gesetz (Art. 90 Abs. 6 LVG) entscheidet die Verwaltungsbeschwerde-Instanz nicht nur wie ein Gericht mit voller Kognition in Sach- und Rechtsfragen über Geset­ zesverletzung, Ermessensmissbrauch oder -Überschreitung. Sie entscheidet kassatorisch oder reformatorisch an Stelle der Regierung auch im rein exe­ kutivischen Ermessensbereich als Oberverwaltungsbehörde, wenn die «In­ teressen des Beschwerdeführers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind». Als die Verwaltungsbeschwerde-Instanz in einem Fall von sich aus ihre Kognition auf die Frage der reinen Überschreitung des Ermessens beschränkt hatte, rügte dies der Staatsgerichtshof, weil die Ver­ waltungsbeschwerde-Instanz natürlich nicht von sich aus das Gesetz ein­ schränken kann.21 Damit aber schlüpft die Verwaltungsbeschwerde- Instanz in das Kleid der Exekutive und die Exekutive in das Kleid der Ver­ waltungsbeschwerde-Instanz.21* Es ist noch anzumerken, dass die Verwaltungsbeschwerde-Instanz ein fast einseitig demokratisch legitimiertes Gericht ist. Während die Zivil- und Strafrichter vom Landtag vorgeschlagen und vom Fürsten ernannt werden, werden vier Richter der fünfköpfigen Verwaltungsbeschwerde-Instanz direkt vom Landtag gewählt, nur der Präsident wird auf Vorschlag des Landtages vom Fürsten ernannt (Art. 97 Abs. 1 Verf). Noch herrscht im System des Rechtsstaates eine Lücke. Wenn durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber Unachtsamkeiten begangen werden 21 Urteil StGH 1987/14 vom 3.5.1988 (unveröffentlicht). 2U Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 6 LVG dürfte mit der Rationalität der Gewaltenteilung nicht im Einklang stehen (vgl. Batliner, Gerard, Zur heurigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, LPS 9 [1981], 175 Anm. 316; Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kon­ trolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13 [1989], 87 f.). Mit dieser Bestimmung wird auch über das Ziel der Kontrolle hinausgeschossen. Wenn die Exeku­ tive unter der politischen Kontrolle von Fürst und Landtag steht bis hin zur Amtsenthe­ bung und Disziplinar- und Ministeranklage, so entzieht sich die über die Gerichtskon­ trolle hinausgehende exekutivische Ermessenskompetenz der unabhängigen Verwal­ tungsbeschwerde-Instanz der politischen Kontrolle. Art. 90 Abs. 6 LVG erweist sich als - in der Praxis benütztes - exekutivisches Schlupfloch im gewaltenteiligen System. Der nie­ mandem verantwortlichen Verwaltungsbeschwerde-Instanz fallt so die Funktion einer Oberverwaltungsbehörde zu, ohne die politische Verantwortung und die politischen Konsequenzen für die Entscheidungen zu tragen, ohne das Fachwissen, die Eignung und Erfahrung der Verwaltung zu besitzen, während der Regierung als Verwaltungsbehörde die Verantwortung abgenommen wird und die Verwaltungsleitung entgleitet. Nach dem deutschen Bundesverfassungsgericht darf keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfas­ sungsmässigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeit beraubt werden (BVerfGE 34,52 [59]). Zur Besorgung der Landesverwaltung ist nach der Verfassung die Kollegialregie­ rung zuständig (Art. 78 Abs. 1). 103
	        

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