Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard BaÜiner Verfassung verankert - durchaus dem österreichischen Vorbild von Art. 18 Abs. 1 B-VG20 verwandt (nicht identisch). Art. 92 Abs. 2 der Verfassung lautet: «Die gesamte Landesverwaltung überhaupt hat sich innerhalb der Schranken der Verfassung und der übrigen Gesetze zu bewegen; auch in jenen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz der Verwaltung ein freies Ermessen einräumt, sind die demselben durch die Gesetze gezogenen Grenzen strenge zu beobachten.» Damit wurden mögliche Lücken im gestuften Rechtsstaat geschlossen. Alle staatlichen Einzelakte sind Rechtsanwendungsakte. Sie müssen sich auf vorgegebene Normen, auf Verordnungen oder Gesetze oder direkt auf die Verfassung stützen können. Im Bereich des Strafrechts war das Erfordernis der Legalität (keine Strafe ohne Gesetz) schon bisher selbstverständlich, und das zivilrechtliche Handeln war dem Gesetz unterworfen. Neu da­ gegen war die strenge Durchführung des Legalitätsprinzips für die Verwal- tung. Es ist klar: Sollten mit dem früher erwähnten kräftigen Ausbau der poli­ tischen Rechte die Rechte des Volkes als zweitem «Souverän» im Verhält­ nis zum Fürsten verankert oder verstärkt werden, so sollten mit der Errich­ tung des streng durchnormierten Rechtsstaates etwaige freischwebende, exekutivisch-monarchische Kompetenzen unter die Ordnung des Geset­ zes gebracht werden. Die zweite Massnahme bildete die Einrichtung der Verwaltungsgerichts­ barkeit durch die Verwaltungsbeschwerde-Instanz (Art. 97 Verl) und für besondere Fälle den Staatsgerichtshof (Art. 104 Abs. 2 Verf). Damit waren grundsätzlich alle staatlichen Einzelakte der unabhängigen gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Zwar ist auch die Verwaltung selbst auf die Legalität verpflichtet - aber man traut ihr nicht ganz, weil sie der politischen Gewalt angehört. So wurden ihre Akte der Kontrolle durch ein unabhängiges Ver­ waltungsgericht (VBI und in Sonderfallen StGH) unterworfen, das nun neben die traditionellen Zivil- und Strafgerichte trat. Mit der Verwaltungsbeschwerde-Instanz wird indessen das Gute über­ boten, nicht nach der Verfassung, aber nach dem Gesetz. Die Verwaltungs­ 20 Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, Manzsche Grosse Gesetzausgabe, 3. A., Wien 1982, 236 ff. 102
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.