Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Einleitung dem Kleinstaat einige voluntaristische Strategien und Optionen. Der Ent­ scheidungsprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass die nach aussen gerichteten Orientierungsprozesse und Fesdegungen weniger offen und er­ heblich zentralisierter entschieden, hingegen bei innenpolitischen Problem­ stellungen und Reformvorhaben möglichst viele soziale Gruppen vorab einbezogen werden, um eine breite Legitimation sicherzustellen. Es ent­ spricht dies dem Konsistenzerfordernis nach innen und der Anpassungs­ flexibilität nach aussen. Peter Geiger zeichnet die «Anschlussgefahren und Anschlusstendenzen in der liechtensteinischen Geschichte» nach, um sie einmal im Zusammen­ hang zu sehen. Das Gebiet Liechtensteins war nämlich vom Mittelalter bis zum Dritten Reich immer wieder Anschlusswünschen von aussen wie auch von innen ausgesetzt. Das war eine Folge der Kleinheit, der Armut und von Umwälzungen des nachbarstaatlichen Umfeldes. Die geopoli- tische Rand- und Zwischenlage und die Kleinheit wirkten gerade schüt­ zend. Die staatliche Eigenexistenz war ständig neu zu behaupten. Die Kraft dafür war nicht immer gleich gross, die Perspektive öfter ungewiss. Immer­ hin wünschte zu keiner Zeit ein wirklich substantieller Teil der Liechten­ steiner einen Totalanschluss an ein Nachbarland. Wohl aber wandte man sich für Wirtschaftsanschlüsse nach Möglichkeit dorthin, wo man die wirt­ schaftliche Zukunft glänzen sah. In Wirtschaftsanschlussverträgen fand das kleine Land den Ausweg aus der Isolation und für das Uberleben. «Anschluss» erscheint hier als ein eigentlicher Topos in der liechtensteini­ schen Geschichte. «Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschen­ rechtskonvention» ist das Thema von Gerard Batliner, das er in der inter­ disziplinären Ringvorlesung des Liechtenstein-Instituts an zwei Abenden behandelte. Er zeigt, wie die liechtensteinische Verfassüngsordnung und zugleich deren Grundrechte-Entwicklung aus dem deutschen Frühkonsti- tutionalismus, aus der Frankfurter Paulskirche und dem positivistischen österreichischen Rechtsverständnis heraus entstanden sind. Liechtenstein ist 1978 dem Europarat beigetreten und hat die EMRK1982 unterzeichnet. Es hat sich damit bewusst in die grosse angelsächsische und französische Grundrechtstradition und in die heutige europäische, durch die Konven­ tion geregelte Ordnung der Grundrechte eingefügt. Die EMRK wirkt als im Fürstentum innerstaatlich geltendes Recht unmittelbar auf die liechten­ steinische Rechtsordnung und -praxis ein, durchdringt diese und ergänzt sie, indem sie einerseits nationalen Grundrechtsschutz verlangt und 9
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.