Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Anschlussgefahren Merowingern, dann den Karolingern, kam und nach den Teilungen zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zählte. Inzwischen hatten Alemannen das rätisch-romänische Element überlagert. Im Hochmittelalter gehörte das Gebiet des späteren Liechtenstein zum Herzogtum Schwaben und enger zum Gau Churwalchen, der vom Wal­ gau über Feldkirch das Rheintal aufwärts über Chur bis ins Bergell reichte. Als weitere Unterteilung umfasste die Zentgrafschaft «In Planis» das beid­ seitige Rheintal zwischen der Landquart und der Dl. Das Bistum Chur reichte weit ins heutige Vorarlberg hinein. Für das Mittelalter ist aber unsere moderne flächenstaatliche Auffassung von Gebieten ohnehin nicht zutreffend. Vielmehr gingen im gleichen Gebiet Herrschaftsrechte und Einzelbesitzrechte verschiedener Herren, von Grafen, Bischof und Klöstern durcheinander. Das führte auch zu stän­ digem Vererben, Verpfänden, Schenken und Verkaufen von Gütern mit Leuten und Rechten und zu häufigem Streit im Kleinen bis zu Parteinahme in den grossen Fehden der Zeit.6 Hierbei wurde das später liechtenstei­ nische Gebiet ständig mit herumgeworfen. Von Bedeutung für die spätere Entwicklung war für unser Gebiet, dass im ganzen Bereich des Rheintals ob dem Bodensee kein wirkliches Machtzentrum, in dessen staatsbildenden Sog alles hätte geraten können, entstand. 2. Herausbildung einer Gebietsidentität Gebot Graf Hugo I. von Montfort um 1200 über fast ganz Unterrätien zwischen Chur und dem Bodensee, so führte gräfliche Fruchtbarkeit zu ständigen Erbteilungen und als Folge im Laufe des Spätmittelalters zur Herausbildung einer Vielzahl von selbständigen Herrschaften, darunter Vaduz und Schellenberg.7 Peter Kaiser schildert diese rund 250 Jahre mit betrübtem Sinn, weil sie der Gegend viel Streit und Not brachten. Von Bedeutung für spätere Zeit wurde die durch den Grafen Heinrich von Vaduz 1396 von König Wenzel in Prag erlangte Bestätigung der Grafschaft Vaduz mit seinen Herrschaften - wozu nun auch Schellenberg gehörte - als Reichslehen.8 Die territorialstaatliche Landeshoheit war nun weiter ausge­ 6 Vgl. hierzu im einzelnen Kaiser, 45-364. 7 Vgl Kaiser, 97ff. - Stievermann, in: Press/Willoweit, 89 ff.; dort weiterfuhrende Litera­ tur. 8 Kaiser, 191 f., 199. Stievermann, in: Press/Willoweit, 93 f. 55
	        

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