Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Arno Waschkubn migung durch die Regierung und werden im Landesgesetzblatt publiziert. Die Industrie- und Handelskammer ist ein privatrechtlicher Verein, doch auch sie hat eine eigene gesetzliche Grundlage und ihre Statuten wurden so­ gar als Anhang zum Gesetz kundgemacht und mit einem Genehmigungs­ vermerk der Regierung versehen, was zweifelsohne verfassungswidrig war, wie dies auch der Staatsgerichtshof in einem Gutachten hervorgehoben hat.47 Herbert Wille stellte bereits 1972 in einem Beitrag zum «Kleinstaat im Wandel» fest, dass die Vertretung von Sonderinteressen durch die Verbän­ de, die hierin den allgemeiner orientierten Parteien strukturell überlegen seien, stark an Gewicht zugenommen habe. Vor allem hätten sich Grossbe­ triebe als bedeutende Machtträger zwischen dem einzelnen und dem Staat aufgebaut: «Sie liegen zwar ausserhalb des Verfassungsfeldes, doch beein­ flussen sie Sachentscheidungen... Ihr Expansionsstreben droht dem Klein­ staat die Grundlage zu entziehen, vornehmlich dann, wenn Sachentschei­ dungen für den Staat in Rücksicht auf die Grossbetriebe gefällt werden. Un­ ter diesem Gesichtswinkel scheinen Landtag und Regierung, die Orte, wo die staatswichtigen Entscheidungen gefeilt werden müssen, zu Stätten der blossen Reproduktion bereits gelallter Entscheide herabgemindert zu wer­ den. Neben der Schutzfunktion hat im Bewusstsein der industriellen Gesellschaft, die einer materiellen Lebenshaltung huldigt, der Staat eine Umdeutung erfahren, die zu stark den Diensdeistungscharakter in den Vordergrund rücken lässt.»48 Ein gutes Beispiel für den Einfluss von Verbänden stellt im übrigen auch das Gesetz über die Berufsausübung der Ingenieure und Architekten dar, wenn es im Bericht und Antrag der Regierung (Nr. 7/1989) explizit heisst: «Mit dem Ziel, den Beruf des Ingenieurs und Architekten gesetzlich bes­ ser zu schützen, ist die liechtensteinische Ingenieur- und Architekten­ vereinigung mit dem Ersuchen an die Regierung herangetreten, dem Landtag einen entsprechenden Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Die Regierung hat sich mit dieser Frage befasst und ist zur Ansicht gelangt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, die Berufsausübung des Ingenieurs im Bauwesen und des Architekten künftig einer Bewilli­ 47 Liechtensteinische Entscheidungssammlung (LES) 1982, 121. 48 Wille, 23 f. 38
	        

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