Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Handlungsbedingungen der Parteien Regierungsmitglieder institutionell vergleichsweise unabhängig vom Land­ tag und seiner Mehrheit. Diese verfassungsmässige Beziehung zwischen Regierung und Landtag darf wohl als eine der Vorbedingungen für die in Liechtenstein praktizierte, als «Koopposition» bezeichnete Form der Re­ gierungskoalition angesehen werden. Differenzen zwischen Landtags­ mehrheit und Regierung sind möglich, ohne dass dadurch die Stabilität der Regierung gefährdet wird. Zu erwähnen ist unter den institutionellen Bedingungen parteipolitischer Tätigkeit schliesslich auch das Fehlen parlamentarischer Kontrollrechte in den Händen der Minderheit. Das Recht der Minderheit, die Einsetzung einer Parlamentarischen Untersuchungskommission fordern zu können, ist eine erste Korrektur. Gesamthaft spiegelt die Geschäftsordnung des Landtages, obwohl erst 1969 geschaffen, einen älteren Stand der Parla­ mentsentwicklung, als das Parlament sich noch nicht in Mehrheits- und Oppositionsfraktion(en) aufspaltete, sondern seine Kontrolle als ganzes ge­ genüber dem vom Monarchen bestellten Regierungschef wahrnahm. Diese Auffassung entsprach und entspricht wohl noch immer einem im Lande vertretenen Parlamentsverständnis, nach dem die liechtensteinischen Ver­ hältnisse für die Nachahmung von Regelungen, die einer Minderheit gestat­ ten, die Mehrheit zu etwas zu zwingen, nicht geeignet seien, weil dies die Konfliktmöglichkeiten steigere. Die Schaffung von Rechten parlamentarischer Minderheiten - die Bezeichnung Oppositionsrechte wird vermieden - wird im übrigen erst neuerdings im Landtag gefordert, und die Diskussion ist noch im Fluss. Die Umfunktionierung des Anwesenheitsquorums in einen Minderheiten­ schutz, indem als ultima ratio die Minderheit den Landtag durch Nichtan- wesenheit «sprengt», lässt sich im Sinne der Gegner und der Befürworter von Kontrollrechten der Landtagsminderheit interpretieren. 3. Handlungsstrukturen und Einwirkungsmöglichkeiten der Parteien in den Institutionen a) Die Grundlagen der «Koopposition» Obwohl es gegenwärtig in Liechtenstein vier Parteien gibt, wird das poli­ tische System auf Landesebene ausschliesslich von den beiden traditionellen Parteien (FBP = Fortschrittliche Bürgeipartei, VU = Vaterländische Union) bestimmt, die beide als christliche Volksparteien charakterisiert 263
	        

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