Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtenstein im Integrationsprozess Mit weiteren Einzelheiten und Implikationen"9 dieses Modells - es weist auch eine gewisse Verwandtschaft mit den seitens der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen «gemischten Abkommen»120 auf - möchte ich Sie zum Schluss aber nicht quälen. Ich komme statt dessen zu einem kurzen Fazit und einigen Schlussfolgerungen: Fazit und Schlussfolgerungen 1. «Liechtenstein im europäischen Integrationsprozess» ist als eine glei- chermassen ökonomische, staatspolitische und sozio-kulturelle Herausfor­ derung anzusehen. Dabei liegt das Hauptproblem zur Zeit in der in Liech­ tenstein besonders ausgeprägten Interdependenz der ökonomischen und der staatspolitischen Dimension: Öffnet sich Liechtenstein zu vorbehaldos dem europäischen Rechtsangleichungsdruck, riskiert es, die ökonomische Basis seiner Eigenstaatlichkeit zu verlieren; verschüesst es sich den Integra­ tionsentwicklungen zu sehr, drohen politische Isolierung und langfristig die Erosion der Staatlichkeit mangels «kooperativen Gewichts». 2. Eine rationale Integrationsstrategie wird daher beide Ziele - die Erhal­ tung der ökonomischen Leistungsfähigkeit und die Sicherung der Staatlich­ keit Liechtensteins - nach den Prinzipien praktischer Konkordanz gleich­ zeitig verfolgen. Dabei ist die Staatlichkeit im modern verstandenen Sinn der «kooperativen Verfassungsstaatlichkeit» zu verstehen. Sie öffnet sich tendenziell zur «integrativen Verfassungsstaatlichkeit». Im Zusammenhang mit der Aufnahme der offiziellen EWR-Verhandlungen am 20. Juni 1990 hat sich die Frage gestellt, ob eine volle EWR-Vertragspartnerschaft Liechtensteins notwendig seine EFTA-Mitgliedschaft voraussetzt. Sollten hierfür nicht nur politische Gründe massgeblich sein, hängt dies massgeblich davon ab, inwieweit die EFTA als Orga­ nisation Funktionen bei der Durchführung des EWR-Vertrages übernehmen muss (z. B. ein der EG-Kommission vergleichbares «Surveillance»-Organ zur Vertragsüberwachung einzurichten hat, vgl. schon Anm. 61). Ich habe zum Zeitpunkt des Vortrages zur Erörte­ rung dieser Problematik keinen konkreten Anlass gesehen. Auch gelten die Ausführun­ gen zur EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins entsprechend, wobei allerdings zu berück­ sichtigen ist, dass im Fall der EFTA-Konvention der «nicht-zollvertragliche» Bereich un­ gleich weniger ins Gewicht fällt als beim EWR-Vertrag. Das schliesst m. E. eine authen­ tische Interpretation des Art. 8 ZollV i. S. der Zulässigkeit einer gemeinsamen EFTA- Mitgliedschaft Liechtensteins und der Schweiz nicht aus. Jedoch bietet sich hier eine aus­ drückliche Neuformulierung oder Ergänzung des Art. 8 ZollV sicherlich stärker an als im Fall des Beitritts zum mehrheitlich «nicht-zollvertraglichen» EWR-Vertrag. 120 Siehe dazu umfassend Stein. 213
	        

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