Thomas Bruka Schweiz übertragen hat.106 Infolge dieser Zurücknahme eigener Hoheitsge walt (eine Übertragung im juristisch streng verstandenen Sinne ist es ja nicht)107 gilt in den angesprochenen Bereichen in Liechtenstein schweizeri sches Recht als schweizerisches Recht.108 Zugleich ist diese «partielle Ver waltungszession»109 damit verbunden, dass nach aussen hin die Schweiz Handels- und Zollvereinbarungen mit Wirkung (auch) für Liechtenstein schliesst, während dieses nicht selbständig derartige Verträge eingehen kann.110 Wenn das so ist, wie kann Liechtenstein dann überhaupt Vertragspart ner des EWR-Vertrages werden, wo dieser doch zu einem guten Teil Zoll vertragsmaterien betrifft? Nun, eine denkbare Lösung wäre sicherlich, dass Liechtenstein als eigene Vertragspartei nur den Teilen des EWR-Vertrages beitritt, die nicht in die zollvertragliche (und sonstige) Zuständigkeit der Schweiz fallen (z B. Regelungen über Diensdeistungen, das Wettbewerbs recht, den Umweltschutz, usw.). Die übrigen Bestimmungen würden, vom Vertretungsrecht der Schweiz gedeckt, ohne Vertragsmitgliedschaft Liechtensteins Anwendung finden. Diese Lösung, der zufolge Liechten stein nur «as appropriate» Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum würde, könnte jedoch nicht die gewünschte Gleichberechtigung mit sich bringen. Wenn überhaupt, hätte Liechtenstein nur Sitz und Stimme in den Institutionen des EWR, soweit es im Einzelfall zuständig wäre (was in der Praxis häufig schwer festzustellen oder durchzuführen wäre, vor allem bei «Mischbereichen»). Deshalb: integrationspolitisch wäre diese Lösung wenig befriedigend, könnte Liechtenstein seine bestenfalls «hinkende Mit gliedschaft» doch hervorragend gegen eine Vollmitgliedschaft in einem höher entwickelten Integrationsverband entgegengehalten werden. 106 Siehe insbesondere Art. 4, 7 und 8 ZollV. 107 Liechtenstein hat nicht «dinglich» über seine Hoheitsrechte verfugt, sondern diese gewis- sermassen nur «schuldrechtlich» unter Wahrung seiner territorialen Souveränität zurück genommen, um ihrerseits der Schweiz die Ausdehnung gewisser Teile ihrer Hoheitsge walt auf Liechtenstein zu ermöglichen. Siehe zur notwendigen Unterscheidung von terri torialer Souveränität und Gebietshoheit Verdross/Simma, §§ 1038 ff.; zur entsprechenden Deutung des Art. 24 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes («Der Bund kann... Hoheits rechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen») Tomuschat, Kommentierung, Rdnr. 14 ff. 108 Auch insoweit bieten sich Analogien zum Recht der EG (Rechtsnatur des Gemeinschafts rechts) an. Siehe zum komplizierten Qualifikationsproblem Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Anwendbarkeit des VR. 14 f. 109 Begriff nach G. Batliner, zitiert bei Gyeer, 54, Anm. 59 (ohne Angabe der Quelle). 110 Art. 8 ZollV. 210