Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtenstein im Integrationsprozess später.74 Zwischen Zollschranken am Rhein und zu Österreich auf sich allein gestellt, könnte Liechtenstein wohl kaum die Fülle der Aufgaben wahrnehmen, die den Staaten heutzutage gestellt sind. Liechtenstein würde das Schicksal drohen, ein Fremdkörper in der Staatengemeinschaft Euro­ pas, vielleicht sogar in der eigenen Region zu werden. Zweitens: Das Gegenmodell einer maximalen Partizipation am Integra­ tionsgeschehen ist notwendig mit einem langfristigen wirtschaftlichen Strukturwandel verbunden. Insofern möchte ich mich nicht wiederholen (siehe auch insoweit die St. Galler Zukunftsstudie). Die hiermit verbunde­ nen Risiken sind evident. Eine einigermassen sichere Folgenabschätzung ist - aus den unterschiedlichsten Gründen - kaum möglich (das gilt für die langfristigen Folgen der Beibehaltung des status quo allerdings gleichermas- sen). Anstelle der Ausmalung wirtschaftlicher Szenarien möchte ich daher näher auf die staatspolitischen Vorteile eingehen, die sich Liechtenstein bei einer weitgehenden Beteiligung am Integrationsgeschehen bieten. Sie beste­ hen m. E. darin, sich auf Dauer einen gleichberechtigten Platz unter den eu­ ropäischen Staaten sichern zu können, wofür die Geschichte nicht immer so günstige Voraussetzungen bietet wie zur Zeit. Um dies näher zu begründen, muss ich vorweg sagen, dass ich nicht zu jenen gehöre, für die die staatliche Normalität Liechtensteins ausser Frage steht, eine Staatlichkeit also, die einmal begründet und von der Staatenge­ meinschaft anerkannt, einem nicht mehr genommen werden kann, es sei denn mit Gewalt. Ich glaube statt dessen, dass Liechtenstein wegen seiner extremen Kleinheit in gewisser Weise doch dazu verurteilt ist, seine Staat­ lichkeit immer wieder zu verteidigen und aktiv zu behaupten. UNO- und Europaratsmitgliedschaft sind in diesem Bemühen sicherlich wichtige Schritte. Der «Realtest» steht Liechtenstein aber erst noch bevor: Wer glaubt, dass UNO und Europarat allzu hohe Anforderungen an die Staat­ 74 Die Hoffnung, Liechtenstein könnte über den Zollvertrag vom 29. März 1923 mittelbar und nur für den Bereich des Warenverkehrs am EWR partizipieren, halte ich sowohl mit Blick auf die berechtigten Interessen der Schweiz als auch diejenigen der EG für illusionär. Ein derartiges «asymmetrisches» Beziehungsgeflecht wäre kaum mit dem dritten der oben erwähnten «Interlaken-Prinzipien» (Anm. 47) vereinbar. Rein rechtlich betrachtet wäre eine solche mittelbar-partielle Partizipation aber sicherlich denkbar. (Überlegungen hierzu sind von Hauser/Tanner, Zollvertragsmaterie, und dies., Konsequenzen, angestellt worden). 203
	        

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