Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtenstein im Integrationsprozess chen Gründen auch immer - unter keinen denkbaren Umständen in Frage kommt, so scheint mir eine Unterzeichnung des EWR-Vertrages ein im Prinzip inkonsequenter Schritt zu sein, vorausgesetzt natürlich, er nimmt die hier für wahrscheinlich gehaltenen Strukturen auch tatsächlich an. Da sich dies aber erst am Ende der förmlichen Vertragsverhandlungen heraus­ stellen wird (und hinsichtlich der weiteren Vertragspraxis auch nicht mehr als relative Gewissheit bestehen kann), wird man, in welche Richtung man auch tendiert, zunächst einmal unter dem Einsatz aller Kräfte an den EWR- Gesprächen teilnehmen müssen. Das scheint mir für alle EFTA-Staaten das europapolitische Gebot der Stunde zu sein.66 3. Rechtliche und staatspolitische Anpassungsprobleme Liechtenstein befindet sich angesichts der aufgezeigten Entwicklungen des europäischen Integrationsprozesses in einer dilemmatischen Situation. Irgendwie wird es auf jeden Fall Federn lassen müssen. Hält Liechtenstein sich als einziger Staat strikt vom Integrationsgeschehen fern, wird dies ver­ mutlich mit einer schwer zu kalkulierenden politischen Isolierung verbun­ den sein. Reiht es sich dagegen zu vorbehaldos in den Rechtsangleichungs- prozess ein, so wird dies mit Sicherheit die bisherige Nutzung seiner öko­ nomischen Nischensituation beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage ist es immer angeraten, sich Gedanken über einen mitderen, einen dritten Weg zu machen, wie dies ja auch in Bern geschieht;67 ein Weg also, der im Sinne «praktischer Konkordanz»68 danach strebt, die Vorzüge der jeweiligen Maximallösungen optimal zu kombinieren, bzw. deren Nachteile entspre­ chend gering zu halten. Um einen derartigen «Zielkompromiss» zu finden, muss man sich die kollidierenden Werte und - bezogen auf diese - die Vor- und Nachteile der genannten Maximallösungen vor Augen führen: Erstens: Die Beibehaltung seines rechtlichen status quo wäre - stellt man darauf ab, dass Liechtenstein mit seinem bisherigen Wirtschaftssystem 66 Dem entspricht die Haltung der liechtensteinischen Regierung. Siehe FL-Integrationsbe- richt II, 24. 67 Siehe CH-Integrarionsbericht, 52 ff., 129 ff.; zur «troisieme voie» des Bundesrates femer Schwok, 121 ff. 68 Begriff nach Hesse, Rdnr. 72, demzufolge unter p. K. (im Verfassungsrecht) die verhält­ nismässige Zuordnung kollidierender Rechtsgüter zu verstehen ist mit dem Ziel, beiden zu einer (relativ) optimalen Wirksamkeit zu verhelfen («Gedanke des nach beiden Seiten hin schonendsten Ausgleichs»). 201
	        

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