Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Diesem Ziel dienen nicht nur die im IL Kapitel für die Konvention entfalte­ ten Auslegungsprinzipien, sondern auch die Techniken zur Ermittlung des der behaupteten Verletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes und der nationalen Rechtsanwendung. Der Gerichtshof hält sich für verpflichtet, «hinter die Erscheinungen zu blicken» und «die Wirklichkeit der streitigen Situation zu erforschen».170 Der Gerichtshof muss sich der tatsächlichen Verhältnisse vergewissern.171 Es ist der Zweck der Konvention, nicht bloss Rechte zu schützen, die «theoretisch oder illusorisch, sondern die praktisch und effektiv» sind.172 Das gleiche Ziel verfolgt die neuere Weiterentwicklung des prozeduralen Schutzes, wenn fundamentale Güter der EMRK (Verbot der Folter, Ver­ bot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) involviert sind. In solchen besonderen Fällen greift der Konventionsschutz sogar prä­ ventiv in das staatliche Verfahren ein, wenn, ohne diesen Schutz, durch eine bevorstehende staatliche Massnahme irreparabler Schaden entstehen könnte. Im bereits erwähnten Fall Soering (bevorstehende Auslieferung an die USA) hat der Gerichtshof festgehalten: «Grundsätzlich sprechen Konventionsorgane nur bestehende Konven­ tionsverletzungen aus, nicht aber nur möglicherweise eintretende. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer jedoch, dass die Aus­ lieferungsentscheidung wegen ihrer vorhersehbaren Folgen im er­ suchenden Staat im Gegensatz zu Artikel 3 steht, sobald sie durchgeführt würde. Im Hinblick auf die ernsten, irreparablen Schäden durch die ris­ kierten Leiden, und um die Effektivität des Schutzes durch Artikel 3 zu garantieren, ist die Abkehr von obigem Grundsatz (der nachträglichen Beurteilung der Einhaltung der Konvention) erforderlich.»173 Das Urteil schliesst: «Danach würde (!) die Durchführung der Entschei­ dung des Ministers, den Beschwerdeführer an die Vereinigten Staaten aus­ zuliefern, die Verletzung des Artikels 3 bewirken.»174 Daraus hat die Kom­ mission in einem neuesten Auslieferungsfall, als das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK (Folterverbot) angenommen wurde, abgeleitet, dass die 170 U. a. Urteil Sporrong und Lönnroth, GH 52, 24 (§ 63). 171 Ebenda. 172 Urteil Artico, GH 37, 16 (§ 33). 173 Urteil Soering, GH 161, 35 (§ 90). 174 Ebenda, 45 (§ 111). 171
	        

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