Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner Im ganzen sind derzeit vor der Kommission Ende Juli 1990 etwa 2100 In­ dividualbeschwerden hängig. 1989 sind über 1400 neue Fälle registriert worden. So sind von den von der Kommission behandelten Individualbeschwer­ den nur 4% für zulässig erklärt und schliesslich 1% durch Urteil des Gerichtshofes zur Frage der Verletzung beendigt worden. Hinzuzuzählen sind die Fälle, die durch Vergleich oder durch das Ministerkomitee erledigt worden sind. Einschränkend ist auch zu beachten, dass die Strassburger Organe in ihrer Rechtssprechung alle Sorgfalt darauf verwenden, nicht in abstracto über die Vereinbarkeit nationaler Regelungen oder Praktiken mit der Konvention zu entscheiden, sondern die Behandlung so streng als mög­ lich auf den konkreten Fall zu begrenzen.167 Dennoch beeinflusst der Stand der Rechtssprechung der Strassburger Organe die Ordnung in allen Staaten der Konvention. Wie der 6-bändige Digest über die Spruchpraxis der Strassburger Organe veranschaulicht, ist ein eindrückliches Corpus an Rechtssprechung entstanden.168 Die Konven­ tion gilt so, wie sie durch die Strassburger Organe ausgelegt und angewen­ det wird. Die Urteile des Gerichtshofes und die Praxis der Kommission haben den «ordre public communautaire des libres democraties d'Europe» wie auch den kollektiv garantierten Rechtsschutz in die Breite und Tiefe entfaltet. Auslegung, Anwendung, kollektive Garantie und Durchsetzung, alles in der Konvention dient dem wirksamen Schutz der Grundrechte. Im oben erwähnten Urteil Soering, wo es um die Frage der Auslieferung des Beschwerdeführers an den US-Staat Virginia und der möglichen Verurtei­ lung zur Todesstrafe ging, hielt der Gerichtshof im Rückgriff auf die frühere Rechtssprechung fest: «Bei der Interpretation der Konvention muss ihr besonderer Charakter als Vertrag für die kollektive Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten berücksichtigt werden... Ziel und Zweck der Konven­ tion als ein Instrument zum Schutz des Individuums verlangen deshalb, dass ihre Vorschriften als Schutzgarantien praktisch wirksam und effek­ tiv gestaltet, verstanden und angewandt werden... »169 167 Z.B. Urteil Olson, GH 130, 28 (§ 54). 168 Digest of Strasbourg Case-Law relating to the European Convention on Human Rights, Bd. 1-6 sowie Ergänzungsbd. 1, Köln 1984/85 und 1988. 169 Urteil Soering, GH 161, 34 (§ 87). 170
	        

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