Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner solchen - bisher im ganzen fünf - Fällen wird nicht die NichtVerletzung festgestellt, sondern lediglich festgehalten, dass keine weitere Massnahme notwendig ist.163 - Schliesslich, vor dem Gerichtshof, sollte sich das Verfahren völlig vom Beschwerdeführer lösen. Der beteiligte Staat dagegen nimmt als Partei am Verfahren teil, und die Kommission ist durch ihren Delegierten vertreten (Art. 44 EMRK). Eine eigenständige Teilnahme des Beschwerdeführers ist in der EMRK nicht vorgesehen. Heute sind die meisten Vorsichtsregeln in der Praxis überholt. Alle 23 Konventionsstaaten haben die Individualbeschwerde an die Kommission zugelassen (Art. 25 EMRK). Alle Staaten haben auch die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes anerkannt (Art. 46 EMRK), so dass alle Fälle von der Kommission an den Gerichtshof weitergezogen werden können. Tatsäch­ lich überweist die Kommission alle faktisch wie rechtlich relevanten Beschwerdefälle an den Gerichtshof. Der Beschwerdeführer dagegen kann in seinem Fall nach wie vor den Gerichtshof nicht selbst anrufen. Ein Proto­ koll zur EMRK, das dem Beschwerdeführer ein Recht zum Weiterzug sei­ ner Beschwerde an den Gerichtshof einräumt, befindet sich im Leitungs- ausschuss für Menschenrechte in Vorbereitung. Ist ein Fall aber beim Gerichtshof hängig gemacht, so tritt der Beschwerdeführer dank stetiger Weiterentwicklung des Verfahrensreglementes des Gerichtshofes gleich­ sam selbst als Partei auf wie der Staat (Art. 30 VerfOGH). Die Kommission vertritt ihren Standpunkt durch ihren Delegierten. Die Kommission ist nicht Partei. Sie fungiert vielmehr als eine Vertreterin des öffentlichen Inter­ esses, wie ein Generalanwalt. Die Konventionsstaaten haben sich damit ab­ gefunden, gegebenenfalls in Strassburg wegen Verletzung der Grundrechte gegenüber Einzelpersonen verurteilt zu werden. c) Das Ministerkomitee überwacht den Vollzug der eigenen Beschlüsse (Art. 32 Abs. 3 EMRK) und der Urteile des Gerichtshofes (Art. 54 EMRK). Diese Bestimmungen sind wiederum Ausdruck der kollektiven Garantie der Einhaltung der Konvention. d) Die EMRK vom 4. November 1950 ist am 3. September 1953 in Kraft getreten. 1954 wurde die Kommission, 1959 der Gerichtshof gebildet. In der 163 Ravaud, Caroline, Activites du Comite des Ministres du Conseil de l'Europe en 1989 en vertu des articles 32 et 54 de la CEDH, in: RUDH 1990,128 ff.; Frowein/Peukert, 428 f. 168
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.