Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Vergleiche Art. 43-53 EMRK sowie Art. 52 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes. Ich sagte, dass die Staaten 1950 zurückhaltend waren gegenüber einem Verfahren ausserhalb ihrer Kontrolle. Zahlreiche Kautelen in der Konven­ tion bezeugen dies: - Die Staaten können die Konvention ratifizieren, ohne die Individual­ beschwerde zuzulassen (Art. 25 EMRK). Auf diese Weise werden die Staa­ ten nur im äussersten Fall durch einen anderen Staat, nicht aber potentiell durch jedermann vor die Strassburger Organe zitiert. - Das Verfahren vor der Kommission findet unter Ausschluss der Öffent­ lichkeit statt (Art. 33 EMRK). Nur die Zulässigkeits- und Unzulässigkeits- entscheidungen werden veröffentlicht (Art. 20 VerfOKOM). Ebenso ver­ öffentlicht werden die Berichte über zustandegekommene gütliche Rege­ lungen (Art. 30 EMRK). Die Kommissionsberichte, die bei Nichtzustande- kommen einer gütlichen Regelung an das Ministerkomitee gesandt und in denen der Sachverhalt dargestellt und zur Frage der Verletzung der Kon­ vention Stellung bezogen wird, sind nichtöffentlich und werden auch dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, es sei denn, das Ministerkomitee beschliesse anderweitig (Art. 31 Abs. 2 EMRK). Fast ausnahmslos werden heute die Berichte der Kommission nach Behandlung im Ministerkomitee veröffentlicht. Wird der Fall an den Gerichtshof weitergezogen, werden die Berichte der Kommission veröffentlicht (Art. 29 Abs. 3 der VerfOGH). - Die Staten brauchen die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes nicht anzuer­ kennen (Art. 46 EMRK). Wenn diese nicht anerkannt ist, kann die Kom­ mission die Beschwerdesache nicht an den unabhängigen Gerichtshof wei­ terziehen. In diesem Fall entscheidet das Ministerkomitee nichtöffentlich und ohne Beteiligung des Beschwerdeführers und ohne Delegierten der Kommission. Im Ministerkomitee sind die Vertreter der Staaten unter sich. Der betroffene Staat hat ebenfalls Stimmrecht, ist Partei und Richter zu­ gleich (Art. 10 der Verfahrensregeln des Ministerkomitees ±ar Anwendung des Art. 32 EMRK). Und während die Kommission und der Gerichtshof - bei Stimmzwang - mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschei­ den (Art. 18 VerfOKOM bzw. Art. 20 VerfOGH) und es so immer zu einer Entscheidung kommt, bedarf eine Entscheidung im Ministerkomitee einer Zweidrittelsmehrheit (Art. 32 Abs. 1 EMRK). Dies ist ein weiterer Schutz für den betroffenen Staat. Es kann zu Nicht-Entscheidungen kom­ men, wenn keine Seite eine Zweidrittelsmehrheit auf sich vereinigt. In 167
	        

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