Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK mit der rechtlichen Begründung oder einen Verfahrensantrag. Am Schluss, oft nach verschiedenen Schriftwechseln zwischen den Parteien und nöti­ genfalls nach mündlicher Verhandlung, trifft die Kommission eine zu be­ gründende (Art. 43 Abs. 2 VerfOKOM) Entscheidung über die Zulässigkeit. Ein Fall kann unzulässig sein aus formellen Gründen (z. B. Nichterschöp- fung des nationalen Instanzenzuges, Nichteinhaltung der 6-Monatsfrist) wie aus materiellen Gründen, wenn die Beschwerde offensichtlich unbe­ gründet ist oder wenn ein Recht geltend gemacht wird, das von der Kon­ vention überhaupt nicht geschützt ist (Art. 27 EMRK). Unzulässigkeitsent- scheidungen der Kommission sind endgültig. Der Beschwerdeführer kann in derselben Sache nicht nochmals an die Kommission gelangen (Art. 27 Abs. 1 lit. b EMRK). Wird der Fall als zulässig erklärt, heisst dies, dass der Fall tatbeständlich wie rechtlich einer näheren Prüfung bedarf und dass er nicht offensichtlich unbegründet ist (Art 27 Abs. 2 EMRK e contrario), dass also eine Verlet­ zung der Konvention vorliegen könnte. Die Kommission hat die Pflicht, sich zur Verfügung der beteiligten Parteien zu halten, um allenfalls eine güt­ liche Regelung zu ermöglichen (Art 28 Abs. 1 lit b und 30 EMRK). Eine erzielte gütliche Regelung bedarf der Zustimmung der Parteien und der Annahme durch die Kommission, die darüber zu wachen hat, dass die Eini­ gung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte der Konvention erfolgL Uber das allfallige Zustandekommen einer gütlichen Regelung, den Rückzug der Beschwerde oder die Nichtfortsetzung des Verfahrens aus anderen Gründen erstattet die Kommission einen Bericht an das Minister­ komitee. Die Kommission setzt die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte dies erfordert (Art 28 Abs. 1 lit. b und 30 Abs. 1 EMRK). Im Falle Tyrer (Misshandlungen im Gefängnis) wurde das Verfahren trotz der Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers fortge­ setzt162 Hier zeigt sich der objektive Schutzcharakter der Konvention. Wenn keine güdiche Regelung zustandekommt oder sie aussichtslos ist, erstellt die Kommission nach Durchführung der erforderlichen Prüfung einen Bericht mit einer vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ein­ schliesslich der einschlägigen Fragen des nationalen Rechtes und nimmt in einer motivierten Meinungsäusserung zur Frage Stellung, ob die Konven­ tion verletzt ist (Art 31 Abs. 1 EMRK). Jedes in der Kommission unterle­ gene Mitglied kann seine abweichende Meinung im Bericht darlegen. Der 162 Urteil Tyrer, GH 26, 12-14 (§§ 24-27). 165
	        

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