Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK EMRK). Derzeit sind dies alle 23 Staaten des Europarates. Die Besetzung- von Gerichtshof und Kommission erfolgt durch die Organe des Europara­ tes. Beim Gerichtshof unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat einen Dreiervorschlag. Aufgrund dieses Vorschlages erstellt das Ministerkomitee eine Kandidatenliste. Hieraus wählt die Parlamentarische Versammlung den Richter für den betreffenden Staat (Art. 39 EMRK). Bei der Kommis­ sion reicht die nationale Parlamentarierdelegation einen Dreiervorschlag an die Parlamentarische Versammlung ein. Nach Vorprüfung durch das Parla­ mentsbüro wählt das Ministerkomitee das Kommissionsmitglied (Art. 21 EMRK). In den Dreiervorschlägen darf jeweils nur ein Nichtstaatsangehö- riger benannt sein. Im Gerichtshof wie in der Kommission darf je nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates Mitglied sein (Art. 38 und 20 EMRK). Tatsächlich sind im Gerichtshof und in der Kommission Angehörige der betreffenden Staaten vertreten. Liechtenstein macht eine Ausnahme mit einem kanadischen Richter (Ronald Macdonald). Der Kommission gehört seit 1983 ein Liechtensteiner an. Für San Marino ist noch kein Richter und kein Mitglied der Kommission bestellt. Die Richter werden jeweils für neun, die Kommissionsmitglieder für sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig (Art. 40 und 22 EMRK). Gerichtshof und Kommission sind unabhängig. Der Gerichtshof (Art. 38 ff. EMRK) ist ein vollgerichtliches, die Kommission (Art. 20 ff. EMRK) ein quasigerichtliches Organ. Die Entscheidungskompetenz der Kommission ist nicht voll ausgebaut. Ausserdem besitzt sie verschiedene nichtjudizielle Zuständigkeiten. Die Mitglieder des Gerichtshofes und der Kommission gehören diesen Organen nur als Einzelpersonen an (ä titre personnel) und dürfen während der Amtszeit keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofes bzw. der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist (Art. 40 und 23 EMRK). Die Kommission tagt derzeit im Jahr während 16 Wochen in Strassburg. Die jährliche Gesamtdauer der Sitzungen des Gerichtshofes, an denen ein Richter teilnimmt, beträgt rund zehn Wochen. 163
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.