Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner eine nationale Instanz im Sinne von Art. 13 gegeben ist.152 Ist eine solche Behauptung vertretbar, so besteht der Grundrechtsanspruch nach Art. 13, und Art. 13 kann verletzt sein, auch wenn am Ende des Verfahrens keine Verletzung einer anderen Bestimmung der Konvention festgestellt wird. Eine Verletzung von Art. 13 EMRK durch die zuletzt zuständige nationale Instanz verlangt aus systematischen Gründen nicht wieder eine Prüfung durch eine weitere Instanz gemäss Art. 13. Im System der Konvention nimmt Art. 13 eine Schlüsselstellung ein. Mit Art. 13 soll erreicht werden, dass die Konvention nicht nur für jene gilt, die schliesslich die Strassburger Organe anrufen, sondern dass sie in den Staa­ ten, in der Nähe der Bürger, konkret, lebendig und erreichbar ist und wirk­ sam geschützt wird - und dass der internationale Schutz nur subsidiär Platz greift. Art. 13 ist vor allem von Bedeutung in Ländern, in denen die Konvention als solche nicht automatisch innerstaatlich gilt (dualistisches System). Man kann sich dort nicht direkt auf die EMRK berufen, aber die Rechte selbst müssen, wie immer sie im nationalen Recht benannt sein mögen, dem Gehalt nach innerstaatlich genau so vorhanden sein, soll eine Verletzung der völkerrechtlich verbindlichen EMRK vermieden werden (Art. 1 EMRK). Dazu hilft Art. 13, indem er eine nationale Instanz verlangt, die jedem Einzelnen wirksamen Verfahrensschutz bietet. Aber auch in den Ländern, in denen die EMRK direkt innerstaatlich gilt (monistisches System), wird sie nur dann wirksam, wenn es Instanzen gibt, vor denen sie geltend gemacht werden kann. Bevor der internationale Rechtsschutz angerufen wird, muss der natio­ nale Instanzenzug erschöpft sein (Art. 26 EMRK). Das Völkerrecht will es so. Es muss den Staaten die Gelegenheit belassen werden, dass sie allenfalls vorgekommenes Unrecht selbst gutmachen, bevor sie vor ein internationa­ les Tribunal gerufen werden. Worüber sich einer vor den internationalen Organen beschwert, muss zumindest der Substanz nach schon innerstaat­ lich gerügt worden sein. Ein Staat soll nicht hinterher von völlig neuen Rügen überrascht werden und international für etwas geradestehen, was vom Beschwerdeführer vorher gar nicht verlangt worden war. Art. 13 EMRK verlangt eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz. Dies muss nicht eine Behörde sein, die alle Attribute 152 Urteile Silver, GH 61,46 (§ 113); Boyle und Rice, GH 131,23 f. (§§ 52,54); zuletzt Poweü und Rayner, 172, §§ 31, 33. 158
	        

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