Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK 1983149 gestützt auf Art. 43 und 31 der Verfassung sowie gestützt auf Art 6 und 13 EMRK entschieden, «dass das verfassungsmässige Beschwerde­ recht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksa­ men Gehalt haben muss, so dass Entscheide innert angemessener Frist erfolgen müssen». Jedenfalls steht bei Nichttätigkeit nationaler Instanzen in gewissen Situationen die direkte Beschwerde an die Kommission für Men­ schenrechte offen, damit das Beschwerderecht wirksam ist.150 Es gilt der Satz «no right without remedy». Nach dem Wortlaut des Gesetzes über den Staatsgerichtshof sind die verfassungsmässig gewährlei­ steten Rechte insofern eingeschränkt, als nur Verletzungen durch «eine Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbe­ hörde ... nach Erschöpfung des Instanzenzuges» (Art. 23 Abs. 1 StGHG) beim Staatsgerichtshof gerügt werden können. Art. 104 Abs. 1 der Verfas­ sung würde eine weitergehende gesetzliche Regelung zulassen. b) Der EMRK- Grundrechtsschutz in Liechtenstein. Art. 13 EMRK lautet: «Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Frei­ heiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen...» Die Konvention verleiht mit Art. 13 eine Verfahrensgarantie. Es handelt sich um ein akzessorisches Grundrecht. Dieses besteht nur in Verbindung mit einem anderen Grundrecht der Konvention und kann nur in Verbin­ dung mit einem solchen in Anspruch genommen werden. Der Wortlaut von Art. 13 verlangt, dass ein anderes Konventionsrecht verletzt sein muss, um Art. 13 anrufen zu können. Der Text setzt das erst zu untersuchende Ergebnis (Verletzung eines anderen Grundrechtes) voraus. Kommission und Gerichtshof haben Art 13 in ständiger Praxis seit 1978151 so ausgelegt, dass es genüge, wenn jemand die Behauptung aufstellt, in einem seiner sonstigen Grundrechte der Konvention verletzt zu sein, um auch einen Anspruch auf ein Verfahren vor einer nationalen Instanz nach Art. 13 zu haben. Es muss sich aber wenigstens um eine «vertretbare» Behauptung (arguable claim, grief defendable) handeln, die nicht offensicht­ lich unbegründet ist, damit auch der Grundrechts-Verfahrensanspruch auf 149 StGH 1982/3W LES 1983, 188 f.; oben Anm. 128. 150 Frowein/Peukert, 380 f. Ziff. 3, 386 f. Ziff. 11, 397 f. Ziff. 26. 151 Seit dem Urteil Klass u. a., GH 28, 29 (§ 64). 157
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.