Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK rechtlich gewährleistetes Recht ist. Art. 104 Abs. 1 der Verfassung enthält zwar bloss eine Zuständigkeitsregelung für den Staatsgerichtshof, aber die Verbindung des Beschwerderechtes gemäss Art. 43 mit Art. 104 Abs. 1 der Verfassung lässt auf eine subjektive Berechtigung schliessen. Es ist allerdings ein akzessorisches Recht, das nur zusammen mit einem anderen verfas­ sungsmässig gewährleisteten Recht geltend gemacht werden kann. Wie wir aber oben Seite 128 gesehen haben, kann es ebenfalls verletzt sein, z. B. wenn die Behörden der Einlegung der Beschwerde Hindernisse in den Weg gelegt haben. Welches ist der Prüfungsgegenstand} Das österreichische Recht beispiels­ weise regelt die Frage auf Verfassungsstufe. Der österreichische Verfas­ sungsgerichtshof erkennt über Beschwerden «gegen Bescheide der Verwal­ tungsbehörden» sowie über Beschwerden «gegen die Ausübung unmittel­ barer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt», über sog. fak­ tische Amtshandlungen, (Art. 144 Abs. 1 B-VG). Eine Einzelperson kann femer vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof ein Gesetz direkt anfechten, wenn sie durch dieses Gesetz unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen wird und dieses Gesetz ihr gegenüber nicht erst durch Erlass eines gerichtlichen Urteiles oder eines behördlichen Bescheides wirksam gewor­ den ist (Art. 140 Abs. 1 B-VG). Die liechtensteinische Verfassung dagegen ist in bezug auf den Prüfungs­ gegenstand offen. Wo immer subjektive Verfassungsrechte in Frage gestellt werden, ist die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes «zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte» grundsätzlich gegeben. Die Verfassung beauftragt aber den Gesetzgeber, im «Wege eines besonderen Gesetzes» den Staatsgerichtshof zu errichten (Art. 104 Abs. 1 Verf). Der Gesetzgeber hat den Gegenstand der Beschwerde im Vergleich zur öster­ reichischen Regelung sowohl weiter gefasst wie eingeschränkt. So kann in Liechtenstein nicht nur, nach Erschöpfung des Instanzenzuges, gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, sondern auch gegen alle Entschei­ dungen oder Verfügungen der Gerichte (Zivil- und Strafgerichte und Ver- waltungsbeschwerde-Instanz) Beschwerde erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 StGHG). Dazu zählen auch Enderledigungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rechtsfürsorgeverfahren) und in Disziplinarsachen sowie Akte der Justizverwaltung. Andererseits ist der Beschwerdegegenstand insofern gesetzlich einge­ schränkt worden, als sich die Beschwerde gegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche «Entscheidung oder Verfügung» richten muss 155
	        

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