Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner IV. Kapitel: Der Schutz der Grundrechte l.Der nationale liechtensteinische Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte und der EMRK-Grundrechte a) Der Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte. Alle Gerichte und Behörden (die Zivil- und Strafgerichte, die Verwaltungsbehörden, deren Tun einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt) sind ver­ pflichtet, das Recht, also auch die Verfassung, bei ihrer Tätigkeit anzuwen­ den. Entstehen bei der Anwendung von Gesetzen oder Verordnungen Zweifel an deren Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit, können die Gerichte das Verfahren unterbrechen und eine Überprüfung der Normen durch den Staatsgerichtshof beantragen. Der Staatsgerichtshof kann solche Normen auch abstrakt, ohne Anlassfall, auf Antrag der Regierung oder sonstiger Antragsberechtigter oder von Amtes wegen aufheben, wenn er selbst in einem hängigen Verfahren solche Normen anzuwenden hat. Dies verbürgt einen Schutz der gesamten Rechtsordnung einschliesslich der Grund­ rechteordnung. Darüber hinaus ist der Staatsgerichtshof eingesetzt, zur Beurteilung von Individualbeschwerden wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleiste­ ter (garantierter) Rechte (Art. 104 Abs. 1 Verf; Art. 11 Ziff. 1,23 Abs. 1 lit. a, 38 StGHG). Bei Vorliegen einer Verletzung urteilt der Staatsgerichtshof kassatorisch. Gegebenenfalls werden die dem Einzelakt zugrundeliegenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, sofern diese Normen verfas- sungs- oder gesetzeswidrig sind, ebenfalls auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben. Die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wirft zum Teil schwierige Fragen auf. Einige wichtige Themen können hier nicht behan­ delt werden: beispielsweise die Organisation des Staatsgerichtshofes, das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, die Form der Beschwerde, die Beschwerdefrist, die Partei- und Prozessfähigkeit und die Beschwerdebe­ rechtigung (Legitimation), die Ausdehnung des Prozessstoffes durch amts- wegige Prüfung, die Erledigung der Beschwerde durch Beschluss oder Urteil. Prüfungsmassstab der Individualbeschwerde ist in allen Fällen die Verfas­ sung, genauer, die Frage, ob subjektive Verfassungsrechte, verfassungsmäs­ sig gewährleistete Rechte, verletzt worden sind. In diesem Zusammenhang sei wiederholt, dass das Individualbeschwerderecht selbst ein verfassungs­ 154
	        

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