Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK ohne oder mit ganz unbedeutenden Vorbehalten ratifiziert haben, zunehmend die Frage stellen, ob es angemessen ist, dass ein völlig unter­ schiedlicher Geltungsgrad aufrechterhalten wird. Auch erscheint es schwer verständlich, dass die erst nach Beginn einer intensiven Recht­ sprechung der Konventionsorgane hinzugekommenen Staaten die Möglichkeit nutzen konnten, einzelne Entscheidungen durch Vorbe­ halte einfach auszuklammern.» Liechtenstein steht wohl nur deswegen nicht stärker unter internationaler Kritik, weil wenig FL-Beschwerden nach Strassburg gelangen und die Vor­ behalte nicht immer wieder die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Man muss einräumen, dass Liechtenstein seit der Ratifikation der EMRK 1982 einige Anstrengungen unternommen hat, seine gesetzlichen Standards den EMRK-Grundrechten anzupassen. So beantragt die Regierung, nach erfolgter Abschaffung der Todesstrafe, dem Landtag die Zustimmung zum Protokoll Nr. 6. Nach Einführung des Frauenstimmrechts 1984 könnte ohne weiteres auch das Protokoll Nr. 1 (Zusatzprotokoll) zur EMRK ratifi­ ziert werden. Es besteht kein Grund zuzuwarten. Nach der Revision des Ehe- und Familienrechtes (Gleichheit der Ehegatten) wird vielleicht auch das Protokoll Nr. 7 für Liechtenstein akzeptabel sein.146 Dann hätte Liech­ tenstein alle Protokolle mit materiellen Grundrechtsgarantien ratifiziert, mit Ausnahme des Protokolls Nr. 4. Marzell Beck verdanke ich eine wertvolle Studie, wonach nach Inkraft­ treten des neuen Strafgesetzbuches 1989 der 1. Vorbehalt betreffend die Notwehr (zu Art. 2 EMRK) und der 3. Vorbehalt betreffend Homosexua­ lität (zu Art. 8) zurückgezogen werden könnten. Der 4. Vorbehalt in bezug auf die Stellung des unehelichen Kindes sollte nach der laufenden Ehe- und Familienrechtsreform ebenfalls rückziehbar werden. 144 Trechsel, Stefan, Das verflixte Siebente? Bemerkungen zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK, in: Festschrift für Felix Ermacora (Hrsg. Nowak/Steurer/Tretter), Kehl a. Rh. 1988, 195 ff. 153
	        

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