Gerard Batliner samen Entscheidungen die Legitimation zur Beschwerde wegen Verlet zung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte jedermann, also den Staats bürgern und den Ausländern, zu.137 Hat der Staatsgerichtshof damit bloss altes Verfassungsrecht neu interpretiert, oder sind durch die EMRK aus den bisherigen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten der Landesangehö rigen verfassungsmässig gewährleistete Jedermanns-Rechte, also im Verfas sungsrang stehende Rechte, geworden? Zum Rang im Normengefuge wird der Staatsgerichtshof in behutsamer Auslegung vielleicht noch eine Antwort finden. Der EMRK Verfassungsrang zuzubilligen, die ihrer Natur und ihrem Inhalt nach eine Grundrechte-Ordnung ist und zu welcher der Landtag bei der Einführung einstimmig die Zustimmung gab,138 müsste m. E. keineswegs einschliessen, dass auch anderen normativen Staatsver trägen derselbe Rang zukäme. Fest steht: Die EMRK gilt innerstaatlich und wird unmittelbar angewen det. Weniger klar ist der Rang im liechtensteinischen Normengefüge. 2. Liechtensteinische Vorbehalte zur EMRK - Ratifikation von Grundrechtsprotokollen zur EMRK Das schöne Bild der völkerrechtsfreundlichen Einführung der EMRK- Vorschriften ins innerstaatliche Recht wird dadurch etwas getrübt, dass Liechtenstein bisher nur die Hauptkonvention, aber keines der Protokolle mit materiellen Grundrechtsgehalten zur EMRK ratifiziert hat. Erfreu licherweise hat die Regierung neulich dem Landtag einen Antrag zur Zustimmung zum Protokoll Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) unter breitet, um dessen Ratifikation in die Wege leiten zu können.139 Liechten stein gehört zusammen mit Portugal auch zu den Ländern, die am meisten Vorbehalte zur Hauptkonvention formuliert haben. Mit den Vorbehalten werden durch einen Staat einzelne Vertragsbestimmungen von der Gel tung für diesen Staat ausgeschlossen. In multilateralen Verträgen werden Vorbehalte gelegentlich zugelassen, um eine möglichst breite Beteiligung der Staaten an diesen Verträgen zu erleichtern. Dahinter steckt die Überle 137 Urteile StGH 1982/65 vom 9.2.1983 LES 1984,1 f.; 1982/118 vom 10.2.1983 (unveröf fentlicht); 1983/4 vom 15.9.1983 LES 1984,34; 1984/9 LES 1985,108; 1986/4 LES 1987, 138; 1986/4/V LES 1987, 140. Vgl. Wille, Heitert, Liechtenstein und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in: LPS 10 (1984), 233. 138 Landtagsprotokoll 1982, Bd. 1, 190. 139 Oben Anm. 86. 150