Gerard Badiner Ich verweise auf die Kritik Ernst Pappermanns zu-dieser Blankovoll macht.119 Natürlich bedarf eine Notrechtsverordnung zur Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Regierungschef. Die Notrechtsverordnung verbleibt innerhalb des Verfassungsstaates. Enger gefasst ist die Notstandsklausel von Art. 15 Abs. 1 EMRK: «Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschliessen- den Teile Massnahmen ergreifen, welche die in der Konvention vorgese henen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfor dert, und unter der Bedingung ausser Kraft setzen, dass diese Massnah men nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflich tungen stehen.» Dabei sind das Recht auf Schutz des Lebens (Art. 2), das Folterverbot (Art. 3), das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4) und der Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz (Art. 7) notstandsfest. Dies heisst, dass diese Rechte unter der Konvention in keiner Situation wie auch immer, weder im Krieg noch bei sonstigem Notstand, der das Leben der Nation bedroht, ausser Kraft gesetzt werden können. Das Folter- und Sklaverei verbot werden überdies zum sog. zwingenden Völkerrecht gezählt, das un abhängig von der EMRK für jeden Staat der Staatengemeinschaft, an jedem Ort und zu jeder Zeit verbindlich ist.120
So setzt das Völkerrecht unserem eigenen Notstandsrecht bestimmte Schranken. 119 Pappermann, 131 ff.; Batliner, Gerard, Zur heurigen Lage des liechtensteinischen Parla ments, LPS 9 (1981), 32 ff. 120 Vgl. oben Anm. 57. 144