Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK ein «besoin social imperieux») verlangt."8 Was die nationale Ermessens­ marge angeht, genügt es nicht, dass ein Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfaltig und in guten Treuen ausgeübt hat. Die Konventionsorgane haben auch zu prüfen, ob im konkreten Fall gesamthaft betrachtet die vorgebrach­ ten Gründe für die staatlichen Eingriffe erheblich und genügend sind.118a Andere EMRK-Rechte (etwa Art. 3 oder Art. 7) lassen überhaupt keine Einschränkungen zu. Die Textunterschiede zwischen dem liechtensteinischen und dem EMRK-Text sprechen für sich selbst. Wir haben nun den liechtensteinischen Partner für die Heirat mit der EMRK vorgestellt Diese Dame führt in ihrem Heiratsgut heute, nachdem auch die liechtensteinischen Frauen das Wahl- und Stimmrecht erlangt haben, im Paket der politischen Rechte nichts Aufregendes mit. Alles schon vorhanden! Die EMRK stützt dagegen den formellen Rechtsstaat, das Recht auf unabhängige nationale Gerichte und faire und rasche Gerichts­ verfahren in Zivil- und Straf- (und Verwaltungs-)sachen, wie wir gesehen haben, und stellt Qualitätserfordernisse für die die Grundrechte einschrän­ kenden Gesetze und Verordnungen auf. Am meisten transportiert die EMRK für die zum Teil schwachen, lückenhaften materiellen liechtenstei­ nischen Grundrechte. Und wir ahnen, was es bedeuten kann, wenn die relativ starken materiellen Grundrechte der EMRK hereinkommen, unsere Grundrechte erweitern, stärken, verdichten und sich mit dem maximalen liechtensteinischen gerichtlichen Rechtsschutz zu einer rechtlich lebendigen Gemeinschaft verbinden. 4. Das Notstandsrecht - Einschränkungen bestehender Grundrechte In Zeiten des Krieges oder sonstigen Notstandes muss u. U. eine gewisse Einschränkung der Grundrechte in Kauf genommen werden. Der Text von Art. 10 Satz 2 der Verfassung lautet: «In dringenden Fällen wird er (der Fürst) das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren.» 118 Urteile Handyside, GH 24,22 f. (§§ 48 f.); Süver, GH 61,38 (§ 97); Barthold, GH 90,24 f. (§ 55). ll8l01son, GH 130, 31 f. (§§ 67f.). 143
	        

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