Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK 3. Rechtsvergleich am Beispiel des Rechts auf Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäss FL-Verfassung und EMRK Zu beachten ist nicht nur die Bezeichnung der Rechte, sondern auch deren Umschreibung. Ein Textvergleich ist aufschlussreich. Art 41 der Verfassung: «Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzli­ chen Schranken gewährleistet.» Art 11 der EMRK: «1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammlen und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen bei­ zutreten. 2. Die Atisübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentli­ chen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbre­ chensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglie­ der der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.» Das Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäss FL-Verfassung gilt grundsätzlich nur für Landesangehörige. Es ist innerhalb der gesetzli­ chen Schranken gegeben. Die Worte «innerhalb der gesetzlichen Schran­ ken» sind unbestimmt. Sind derartige Grundrechte deswegen «völlig leer­ laufend» (Richard Thoma)? Aufgrund der Rechtssprechung des Staatsge­ richtshofes dürfen solche Schrankenvorbehalte nicht ausdehnend interpre­ tiert werden,"2 ein Kerngehalt der Grundrechte muss geschützt bleiben."3 112 Z. B. bezüglich Schutz des Privateigentums, Urteile StGH bei Stotter, die Verfassung, 69- 71, Ziff. 10,13,14,15. In neusten Urteilen spricht der Staatsgerichtshof in Fällen, die den Rechtsstaat betreffen, davon, dass Ausnahmen von Grundsätzen einschränkend auszule­ gen sind (Urteile StGH 1988/20 LES 1989,128; StGH 1988/22 LES 1990, 6). 113 Im Zusammenhang mit der Handels- und Gewerbefreiheit (StGH 1989/3 LES 1990,47, 1986/11 LES 1988, 49) ist von Kerngehalt die Rede, im Zusammenhang mit der Eigen­ tumsgarantie von der Substanzwahrung der Institution des Privateigentums (StGH 1987/ 12 LES 1988,5). Beim Grundrecht auf Gemeindeautonomie spricht der Staatsgerichtshof von einem relevanten Autonomiebereich (StGH 1984/14 LES 1987, 39). 141
	        

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