Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK 3. Rechtsvergleich am Beispiel des Rechts auf Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäss FL-Verfassung und EMRK Zu beachten ist nicht nur die Bezeichnung der Rechte, sondern auch deren Umschreibung. Ein Textvergleich ist aufschlussreich. Art 41 der Verfassung: «Das freie Vereins- und Versammlungsrecht ist innerhalb der gesetzli chen Schranken gewährleistet.» Art 11 der EMRK: «1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammlen und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen, einschliesslich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen bei zutreten. 2. Die Atisübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentli chen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbre chensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglie der der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.» Das Recht der Vereins- und Versammlungsfreiheit gemäss FL-Verfassung gilt grundsätzlich nur für Landesangehörige. Es ist innerhalb der gesetzli chen Schranken gegeben. Die Worte «innerhalb der gesetzlichen Schran ken» sind unbestimmt. Sind derartige Grundrechte deswegen «völlig leer laufend» (Richard Thoma)? Aufgrund der Rechtssprechung des Staatsge richtshofes dürfen solche Schrankenvorbehalte nicht ausdehnend interpre tiert werden,"2 ein Kerngehalt der Grundrechte muss geschützt bleiben."3 112 Z. B. bezüglich Schutz des Privateigentums, Urteile StGH bei Stotter, die Verfassung, 69- 71, Ziff. 10,13,14,15. In neusten Urteilen spricht der Staatsgerichtshof in Fällen, die den Rechtsstaat betreffen, davon, dass Ausnahmen von Grundsätzen einschränkend auszule gen sind (Urteile StGH 1988/20 LES 1989,128; StGH 1988/22 LES 1990, 6). 113 Im Zusammenhang mit der Handels- und Gewerbefreiheit (StGH 1989/3 LES 1990,47, 1986/11 LES 1988, 49) ist von Kerngehalt die Rede, im Zusammenhang mit der Eigen tumsgarantie von der Substanzwahrung der Institution des Privateigentums (StGH 1987/ 12 LES 1988,5). Beim Grundrecht auf Gemeindeautonomie spricht der Staatsgerichtshof von einem relevanten Autonomiebereich (StGH 1984/14 LES 1987, 39). 141