Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Die Konvention wird im Lichte der Gegenwarts-Bedingungen ausgelegt und ist beeinflusst durch Entwicklungen und allgemein akzeptierte Stan­ dards in den Mitgliedstaaten. Im Tyrer-Fall, der die gerichtliche Prügelstrafe auf der Insel Man betraf, legte der Gerichtshof dar, dass die Konvention ein «living instrument» sei, nicht unabhängig von den jeweiligen Zeitumstän­ den, und dass die gerichtliche Prügelstrafe eine erniedrigende Bestrafung sei und gegen Art. 3 EMRK Verstösse.108 Wert wird auf autonome Auslegung gelegt, wo die Konvention einen Bezug zum nationalen Recht herstellt. So verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK von den Staaten die Garantien eines Gerichtes und eines fairen Verfahrens für Entscheide über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage. Würden die Begriffe «zivilrechtliche Ansprüche» oder «strafrechtliche Anklage» von den Kon­ ventionsorganen nicht autonom interpretiert, könnte eine Umgehung etwa dadurch geschehen, dass die nationalen Rechtsordnungen bestimmte Rechte als nicht zivilrechtlich einstufen oder bestimmte Handlungen als Disziplinar- oder Administrativwidrigkeit behandeln und so den von Art. 6 verlangten Standard eines Gerichtsschutzes unterlaufen. So wurde im Fall König das Recht zur ärztlichen Berufeausübung, im Fall Benthem die Lizenz für eine Flüssiggas-Tankstelle oder im Fall Tre Traktörer AB die Lizenz für Alkoholausschank national als Verwaltungsrecht, unter der Konvention hingegen, weil zum gewerblichen Bereich gehörend, als zivil­ rechtlicher Anspruch behandelt109 In solchen Fällen besteht nach Art. 6 EMRK Anspruch auf sollen gerichtlichen Schutz im innerstaatlichen Bereich. Ob hiefür innerstaatlich Zivil- oder Verwaltungsgerichte zuständig sind, ist gleichgültig. Wir erinnern uns in diesem Zusammenhang an die Tragweite des Urteils des Staatsgerichtshofes zum Gesetz über die Kontin­ gentierung der Milchproduktion, wonach der gerichtliche Beschwerdeweg an die Verwaltungsbeschwerde-Instanz gegen Verfügungen der Regierung 108 Urteile Tyrer, GH 26,15 f. (§31); Soering, GH 161, 40 (§102). Grenzen solcher Aus­ legung: Johnston u.a., GH 112, 24f. (§53). 109 Urteile König, GH 27,29-32 (§§ 88-95); Benthem, GH 97,16 (§§ 34,36); Tre Traktörer AB, GH 159,18 f. (§§ 41, 43). 139
	        

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