Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner 2. Die EMRK-Grundrechte Die EMRK (vgl. rechte Spalte der Synopsis) besteht aus der Hauptkonven­ tion und den Protokollen. Authentisch sind der englische und der franzö­ sische Wortlaut (Art. 66 Schlussklausel EMRK). Die Verhandlungssprache in den Organen ist englisch und französisch. Die Entscheide und Berichte der Kommission ergehen in einer der beiden, die Urteile des Gerichtshofes in beiden Sprachen. a) Zum Katalog der Grundrechte. Ich kann im folgenden nur wenige Aspekte beleuchten und, wo ich auf die Rechtssprechung der Strassburger Organe eingehe, nur selektiv auf einige Fälle und Entscheide aufmerksam machen. Im übrigen muss ich Sie auf die Lektüre der Grundrechtstexte ver­ weisen. Recht auf Schutz des Lebens (1. Querfeld der Synopsis): Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, vom Falle der Notwehr und von Fäl­ len des Aufruhrs oder eines Aufstandes ist das Leben absolut, auch bei einem Notstand, geschützt. Ob auch und in welchem Umfange das unge­ borene Leben den Schutz der EMRK geniesst, ist bisher nicht entschie­ den.85 Die Amerikanische Menschenrechtskonvention enthält den Satz, dass das Recht auf Achtung des Lebens «im allgemeinen vom Augenblick der Empfängnis an» gilt (Art. 4 Abs. 1). Abschaffung der Todesstrafe: Der Europarat hat ein Protokoll (Nr. 6) zur EMRK vorgelegt. 14 Staaten haben sich auf das Protokoll bereits ver­ pflichtet. Liechtenstein hat auf den 1. Januar 1989 die Todesstrafe abge­ schafft. Die Regierung beabsichtigt nun, das Protokoll Nr. 6 nach Zustim­ mung durch den Landtag ratifizieren zu lassen.86 Die Vollstreckung eines Todesurteils löscht eine menschliche Existenz aus, sie trifft aber auch die Familienangehörigen; alle Mitagierenden, Gesetzgeber, die Richter, der Vollstrecker, die ganze Gesellschaft, in der ein Todesurteil gefallt und voll­ streckt wird, ist einbezogen. Menschenrechte haben immer einen starken Bezug zu Einzelschicksalen. Mit der Abschaffung der Todesstrafe und der Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zeigt sich Liechtenstein solidarisch mit den übrigen Staaten der Konvention.87 84 Bericht und Antrag vom 1.6.1982 an den Landtag betr. die Zustimmung zur EMRK, 19. 85 Frowein/Peukert, 21 f.; Cohen-Jonathan, 281 ff. 86 Bericht und Antrag vom 26.6.1990 an den Landtag, Nr. 58/90. 87 Urteil Soering, GH 161, 40 (§ 102). 132
	        

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