Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Batliner EMRK kein entsprechendes Recht gegenüber. Die Petition hat zwei Gesichter. Die eine Form der Petition ist in Art. 42 der Verfassung (§ 20 Verf 1862) verankert. Das andere Petitionsrecht, dem Landesfürsten Män­ gel und Missbräuche in der Staatsverwaltung im Wege der Vorstellung oder Beschwerde direkt zur Kenntnis zu bringen und ihre Abstellung zu bean­ tragen (Art. 63 Abs. 2 und 74 lit. e Verf; bzw. §§ 42 und 113 lit. e Verf 1862), dürfte historisch aus dem Recht der Stände herrühren, Petitionen gegen­ über dem Landesherrn, der die Staatsgewalt innehatte, vorzubringen.78 Diese Art subjektiver Rechte der Stände hat sich im Verfassungsstaat schon 1862 in eine Organ-Zuständigkeit des Landtages bzw. des Landesausschus­ ses gewandelt. Diese ist aber obsolet geworden, seitdem der Landtag 1921 ein direktes Kontrollrecht über die Verwaltung erlangt hat (Art. 63 Abs. 1 [LGBl 1989/65] und Abs. 3 und 4 sowie Art. 71 und 74 lit. a und b Verf). Im Anhang über die politischen Rechte (zum 9. Querfeld der Synopsis) ist das Recht der Versammlung der Wählergruppen zur Abberufung eines Abgeordneten aus wichtigen Gründen aus dem Landtag (Art. 47 Abs. 2 Verf) aufgeführt. An diesem verfassungsmässig gewährleisteten Recht ist verschiedentlich Kritik geübt worden.79 Das Recht der Versammlung von Wählergruppen (Partei) zur individuellen Abberufung eines Abgeordneten während seiner Mandatsdauer stellt die Partei über das Wahlvolk. Ein verfassungsmässig gewährleistetes Recht eigener Art stellt das Recht der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (12. Querfeld) dar. Es ist ein akzessorisches Recht. Es kann nur zusammen mit einem anderen verfassungsmässig gewährleisteten Recht geltend gemacht werden. Aber das Recht der Beschwerdeführung ist ein Recht (Art. 43 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1), es ist mehr als die einem Grundrecht bloss inhärente pro­ zessuale Qualität. Würde beispielsweise ein Gefangener daran gehindert, Mängel eines Strafverfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu rügen, könnte es sich ergeben, dass der Staatsgerichtshof eine Verletzung von verfassungs­ mässigen Strafverfahrensvorschriften verneint, aber eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Beschwerdeführung fest­ stellt. Das Recht der Wahlbeschwerde gegen die Landtagswahl (Vorberei­ tung Wahlvorgang, Ermittlung des Wahlergebnisses) an den Staatsge­ richtshof als Wahlgerichtshof (Art. 46 Abs. 4, 59 und 104 Abs. 2 Verf; Art. 64-66 VRG) steht nur einer Wählergruppe zu, die Wahlvorschläge für die 78 Hempfer, Walter, Petitionsrecht, in: Staatslexikon, Bd. 4, 367. 79 Vgl. Batliner, Gerard, Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments, 75 ff. 128
	        

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