Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK Staatsgerichtshof gedrängt wird, an die Stelle des Verfassungsgebers zu treten. Oder sind die Probleme vordergründiger, wenn Gesetze und Verord­ nungen durch den Staatsgerichtshof aufgehoben werden? Angelegt in der Kleinheit und im Ungenügen des legislativen Apparates? Im Mangel an Kraft oder an der Möglichkeit zu Reformen (z. B. hohes Beschlussquorum im Landtag, Sanktionserfordernis), so dass Verfassung und Gesetze unzu­ reichend weiterentwickelt werden und Fragen auf den Staatsgerichtshof zukommen, die an sich nicht sein Geschäft sind? Liegt es, wenn in der Praxis des Staatsgerichtshofes gewissermassen neues Verfassungsrecht geschrieben wird und Kurswechsel erfolgen, in der Kleinheit des judikati­ ven Apparates begründet, in der Zusammensetzung der Gerichtshöfe mit Liechtensteinern, Österreichern und Schweizern und ihrem unterschiedli­ chen rechtskulturellen Hintergrund, in der Mitwirkung der nebenamtli­ chen Richter, die sich nur unzureichend mit dem anfallenden Stoff befassen können, in der ungenügenden wissenschaftlichen Verarbeitung der Ent­ scheidungspraxis ? Erinnert sei hier auch an die ein Gericht übersteigende Befugnis der Ver- waltungsbeschwerde-Instanz, sich im exekutivischen Ermessensbereich an die Stelle der Regierung als Verwaltungsbehörde zu setzen. Das Problem ist noch aktueller geworden, seitdem der Staatsgerichtshof in zwei überein­ stimmenden Urteilen (vgl. oben Anm. 73 und 74), die «generelle verwal­ tungsgerichtliche Überprüfung aller Verwaltungsakte durch unabhängige Kollegialgerichte (Tribunale)» verlangt hat. Wo jeder der Gewalten (Volk, Monarch, Verwaltungsbeschwerde- Instanz, Staatsgerichtshof) so viel Rechts-und Vetomacht zusteht, ist Mass von allen Beteiligten gefordert. Sonst wird aus der Separation oder der distribution des pouvoirs (Montesquieu)77 eine confusion des pouvoirs oder ein Zustand, in dem die eine Gewalt die andere blockiert oder an deren Stelle tritt. Arno Waschkuhn hat das Wort von der «plurivalenten Verfas­ sung» verwendet. Verweilen wir am Ende dieses Abschnittes noch bei einzelnen verfas­ sungsmässig gewährleisteten Rechten besonderer Art. Dem Recht auf Peti­ tion an den Landtag77' (3. Querfeld der Synopsis) steht auf der Seite der 77 Riklin, Alois, Montesquieus freiheitliches Staatsmodell. Die Identität von Machtteilung und Mischverfassung, in: Politische Vierteljahresschrift, 1989/3, 432 f. 771 Allgäuer, Thomas, Die parlamentarische Kontrolle über die Regierung im Fürstentum Liechtenstein, LPS 13 (1989), 123 ff. 127
	        

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