Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK II. Kapitel: Die einzelnen Grundrechte l.Die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte aufgrund der FL-Verfassung a) Zum Katalog der FL-Rechte. Ich verweise auf die nebenstehende Synop­ sis. Die 1. Spalte benennt die Grundrechtsbereiche allgemein. Ich bin mir bewusst, dass auch andere Gliederungen möglich wären. Klaus Stern belegt eindrücklich, nach wieviel unterschiedlichen Kriterien die Grundrechte ein­ geteilt werden können.58 Die 2. Spalte gibt einen Überblick über die verfas­ sungsmässig gewährleisteten Rechte aufgrund der liechtensteinischen Ver­ fassung, die 3. Spalte enthält ein Tableau aus dem Katalog der Grundrechte der EMRK und ihrer Protokolle. Vermerkt sei, dass Liechtenstein nur die Hauptkonvention (EMRK), nicht aber die Grundrechtsprotokolle zur EMRK ratifiziert hat. Die Ratifikation des Protokolls Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) ist in Vorbereitung.58* Nun zum Katalog der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte (2. Spalte der Synopsis). Mehr als einige Bemerkungen sind nicht beabsich- tigt: Die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sind nicht nur solche der Landesangehörigen. Vereinzelte Rechte stehen auch anderen Berechtigten zu (z. B. Petition der in ihren Rechten oder Interessen Betroffenen, von Gemeinden und Korporationen, Art. 42). Ebenso finden sich verfassungs­ mässig gewährleistete Rechte ausserhalb des IV. Hauptstücks über die Grundrechte (Art. 28-44) verstreut an anderen Stellen der Verfassung (z. B. Recht der Gemeinden auf Autonomie). Das 1. Querfeld der Synopsis (Liechtenstein-Spalte) steht leer. Gewiss gibt es in diesem fundamentalsten Bereich des Rechts auf Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität den gesetzlichen Schutz des Strafrechts. Sind die entsprechenden Rechte aber auch als verfassungsmässig gewährlei­ stete Rechte der Landesangehörigen vor dem Staatsgerichtshof geschützt? Wenn es richtig ist, dass es in Liechtenstein kein ungeschriebenes Verfas­ sungsrecht gibt, lässt sich dann das leere 1. Querfeld durch andere Grund­ rechte füllen, z. B. durch Ausdehnung des Rechtes der «Freiheit der Per- 58 Stem, 
m/1, 388 ff. 58a Unten Anm. 86. 121
	        

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