Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK und Anstoss für die regionalen Konventionen, die EMRK (1950), die Ame­ rikanische Menschenrechtskonvention (1969) und die Afrikanische Charta der Rechte des Menschen und der Völker (1981). Daniel Thürer spricht von der Universellen Menschenrechtserklärung zusammen mit dem sie fortent­ wickelnden völkerrechtlichen Normengefüge als einer unvergleichlichen, imposanten Kulturleistung.56 Alt ist der Gedanke der dem Menschen innewohnenden unveräusserli­ chen Rechte. Neu dagegen ist allen diesen Konventionen, dass das Völker­ recht, also das zwischenstaatliche Recht, sich nun auch des einzelnen Men­ schen annimmt. Das klassische Völkerrecht hatte vorher wesentlich die Regelung der Beziehungen zwischen den Staaten zum Gegenstand, wäh­ rend die Regelung der inneren Angelegenheiten, also der Staatsform, der staatlichen Organisation, der Beziehungen Staat-Individuum zur inner­ staatlichen Domäne gehörten. Die letzte Erniedrigung und Verachtung alles Menschlichen im Zweiten Weltkrieg und in den Konzentrationslagern hat die Menschheit und die Staatengesellschaft bewusst werden lassen: dass die herkömmliche Trennung zwischen rein innerstaatlichen und zwischen­ staatlichen Angelegenheiten in Fragen der Menschenrechte nicht aufrecht­ zuerhalten ist; dass ein Staat, der nach innen gewalttätig ist, dies bei Bedarf auch nach aussen sein kann und damit eine Bedrohung des zwischenstaatli­ chen Friedens ist; und dass die Staaten auf die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte verpflichtet sind und also dem Menschen dienen sol­ len. Dies widerspiegeln die betreffenden Texte in den Präambeln zur Charta der Vereinten Nationen und der Universellen Erklärung der Menschen­ rechte, in den Präambeln der beiden Internationalen Menschenrechtspakte und der EMRK sowie im VII. Prinzip der Helsinki-Schlussakte der KSZE, zuletzt im Dokument von Kopenhagen vom 29.6.1990 über die Mensch­ liche Dimension der KSZE.57 56 Vgl. oben Anm. 52 57 Dabei gelten die grundlegenden Rechte der menschlichen Person als zwingendes Völker­ recht im Sinne von Art. 53 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 als Verpflichtungen erga omnes. Aus ihrer Natur selbst heraus zählen nach dem Internationalen Gerichtshof das Verbot des Völkermordes wie auch die Regeln der grundlegenden Rechte der menschlichen Person, einschliesslich des Schutzes gegen die Sklaverei und gegen die Rassendiskriminierung (CIJ, Barcelona Traction-Fall, Arret du 5 fevrier 1970, §§ 33 und 34). Als zwingendes Völkerrecht gilt das Folterverbot; Fall Soe- ring, GH 161,34 (§ 88)tFrowein, Jochen A., Jus cogens, in: Encyclopedia of Public Inter­ national Law, Bd. 7, Amsterdam 1984, 327 ff. 117
	        

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