Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Gerard Badiner fahrens von 1679 (Magna Charta 1215);54 in ihr aufgenommen wurde hinge­ gen diejenige des amerikanischen prozeduralen «due process of law».55 Man kann Habeas Corpus, das Recht auf richterlichen Schutz vor unge­ setzlicher Verhaftung, und den Anspruch auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht als - inzwischen durch internationale Instru­ mente universell verankerte - Justizgewährleistungen bezeichnen. Die Universelle Menschenrechtserklärung von 1948, selbst keine ver­ bindliche völkerrechtliche Satzung, war äusserst fruchtbar in bezug auf ihre eigene rechtliche Nachkommenschaft: die beiden völkerrechtlich verbindli­ chen Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966). Sie war Vorbild 54 Das Habeas Corpus-Verfahren ist völkerrechtlich eigentlich erst im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und in der EMRK und der Amerikanischen Men­ schenrechtskonvention entfaltet worden. Habeas Corpus, das Recht auf richterlichen Schutz vor ungesetzlicher Verhaftung, entstammt den alten englischen ständischen Frei­ heitsrechten gegenüber dem König. Habeas Corpus bietet keinen Schutz gegen Freiheits­ entzug, wenn das Gesetz dies zulässt, bietet nur Schutz auf unabhängige richterliche Kon­ trolle. Doch diese empirisch-pragmatische, in langer Geschichte erprobte Rechtsschutz­ technik, die jedem im Rahmen der Gesetze den gesicherten Freiheitsraum durch unab­ hängige Gerichte, das Revier der sicheren Freiheit garantiert, ist nach F. G. Leue, Mitglied des Gesetzgebungsausschusses der Paulskirche «die Bedingung zur Ausübung aller ande­ ren Rechte und Freiheiten (zit. bei Kühne, 334, 382). Es ist, so Martin Kriele, das Ur­ Grundrecht, das dem Menschen den «aufrechten Gang» (Ernst Bloch) ermöglicht und den Mund nicht verschliesst (Einführung in die Staatslehre, 2. A., Opladen 1981, 152). Nach Feststellung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ist Habeas Cor­ pus «fast wichtiger als geschriebene Garantien», und die Parlamentarische Versammlung bekräftigt «den grundlegenden Wert von Habeas Corpus als Verfassungsgarantie und Eckstein der Vorherrschaft des Rechts («Rule of Law») zum Schutze der individuellen Freiheit gegen jedweden Angriff» (Res. 703 vom 5.10.1979, übersetzt in: EuGRZ 1980, 191). Riedel, Eibe H., Die Habeas Coipus-Akte, in: EuGRZ 1980, 192 ff; Hofmann, Hasso, Zur Herkunft der Menschenrechtserklärungen, in: JuS 1988, 841 ff. m. w. H. 55 Beim Recht auf einen gehörigen Prozess steht weder der konkrete Inhalt und Umfang des streitgegenständlichen Anspruches (Strafandrohung, zivilrechtlicher Anspruch) noch der Ausgang des Verfahrens im Vordergrund, sondern der Prozess selbst. Da Streitigkeiten zur Sicherung der öffentlichen Ordnung (Strafansprüche) und über die Rechtsbeziehun­ gen der Privaten (Zivilansprüche) unausweichlich sind, muss der Staat, der Inhaber und Verantwortlicher des Gewaltmonopols ist, wenigstens geordnete Verfahren anbieten, in denen Streitigkeiten ausgetragen werden: wenigstens prozessuale Gerechtigkeit verbür­ gende Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichtsinstanzen - damit das Prozessergebnis nicht zum vornherein verdorben und die Chance eines gerechten Aus­ ganges des Verfahrens erhalten wird. Zum prozessualen «due process of law»: Brugger, Winfried, Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika, Tübingen 1987, 43, 302ff.; Loewenstein, Karl, Verfassungsrecht und Verfas­ sungspraxis der Vereinigten Staaten, Berlin 1959, 510 ff.; Poncet, Dominique, La protec­ tion de l'accuse par la Convention europeenne des Droits de l'Homme, Genf 1977,5,27; u.a. 116
	        

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