Volltext: Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz

Liechtensteinische Rechtsordnung und EMRK dient Art. 104 Abs. 1 als Grundlage. Verfassungsrechtlich nicht geregelt, aber durch das Gesetz über den Staatsgerichtshof geordnet, ist die Zustän­ digkeit des Staatsgerichtshofes für Kompetenzkonflikte zwischen Landtag und Gerichten und solchen zwischen Landtag und Verwaltungsbehörden (Art. 30 Abs. 2 StGHG).39* Nach Art. 112 «entscheidet» der Staatsgerichtshof über eine Organstrei­ tigkeit. Er gibt nicht bloss Gutachten ab (vgl. Art 16 StGHG).40 Er urteilt aber auch nicht kassatorisch (vgl. Art. 104 Abs. 2 Verf), sondern durch Fest­ stellungsurteil (Art. 39 Abs. 1 und 2 StGHG). Das Urteil über die Auslegung der Verfassung wirkt gegen alle.41 Das Urteil - hier «Erlass» durch den Staatsgerichtshof statt durch den Verfassungsgeber - ist damit der authenti­ schen Interpretation durch den Verfassungsgeber verwandt.42 Wer ist zur Antragsstellung im Organstreit nach Art 112 berechtigt? Nach dem Gesetz wird der Antrag des Fürsten durch die Kollegialregie­ rung (Art. 11 Ziff. 3 und Art. 29 Abs. 1 StGHG)43 gestellt; ebenso ist der Landtag selbst antragsberechtigt (Art. 112 Verf, Art 11 Ziff. 3 und 29 Abs. 1 StGHG). Erstreckung des Legalitätserfordernisses (Legalitätsprinzip) auf alles staatliche Handeln, Kontrolle der individuell-konkreten Einzelakte durch unabhängige Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichte (VBI, StGH), oberste verbindliche Auslegung der Verfassung und Kontrolle des normativen Stu­ fenbaues (Normenkontrolle) durch ein unabhängiges Verfassungsgericht (StGH), dies sind die Hauptelemente des formellen Rechtsstaates von 1921. Dass dabei dem Staatsgerichtshof als oberstem für alle verbindlichen Aus­ leger der Verfassung und Hüter des gesamten staatlichen demokratisch­ monarchisch gesetzten Normenbaues eine hervorragende Stellung zukommt, ist offenkundig geworden. Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Mitgliedern. Der Präsident wird vom Landtag gewählt, seine Wahl unterliegt der fürstlichen Bestätigung. 39a Zur Problematik solcher einfachgesetzlichen Kompetenzzuweisungen siehe unten S. 149 sowie Anm. 135. 40 Stotter, Die Verfassung, 192 ff., Ziff. 9,10,15 und 16. Keine klare Trennung von Gutach­ ten und Auslegung gemäss Art. 112 erfolgt im Gutachten StGH vom 10.1.1977, ELG 1973-78, 409. 41 Gutachten StGH vom 8.3.1952. Das bedeutsame Gutachten ist nicht veröffentlicht, aus­ zugsweise in: Stotter, Die Verfassung, 169. 42 Vgl. entsprechend oben Anm. 28 45 Etwa analog Art. 64 Abs. 1 lit. a Verf. 109
	        

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